Doppelname nun doch mit Bindestrich

Bindestrich
Bindestrich

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im November 2011 festgestellt, dass im Doppelnamen von Eingetragenen Partnern wie bei Eheleuten der Bindestrich zu verwenden ist.

Die Überraschung war groß, als Jörg Kaiser und Bernhard Eipper am 7. Jänner 2010 als erstes Paar in der Steiermark die Eingetragene Partnerschaft schlossen: Jörg Kaiser, der den Namen seines Partners annahm und seinen eigenen nachstellte, durfte im daraus entstehenden Doppelnamen keinen Bindestrich verwenden, also hieß er nunmehr “Jörg Eipper Kaiser” und nicht etwa “Jörg Eipper-Kaiser”. Gegen diese Ungleichbehandlung legte er Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass das Gesetz keineswegs so zu verstehen ist. Auch im Fall von Eingetragenen Partner/innen ist der Doppelname unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen. Nur so ist das Gesetz zu lesen und von den Behörden anzuwenden (“verfassungskonform zu interpretieren”). Andernfalls käme es nämlich zu einer unzulässigen Diskriminierung.

Anders als bei Ehepaaren können Eingetragene Partner/innen eine Namensänderung, bei der sie den Namen der Partnerin oder des Parntners annehmen, dies nur beim Schließen der EP tun. Darin sieht der VfGH die Möglichkeit einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Der VfGH stellte allgemein fest, dass für eine “an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung” in Gesetzen “besonders schwerwiegende Gründe” vorliegen müssen, damit diese Differenzierungen nicht als unzulässige Diskriminierungen zu werten sind. Ungleichbehandlungen “einfach so”, “aus Prinzip” oder weil man einfach Unterschiede machen möchte, das ist ist nicht verfassungskonform.

Bemerkenswert ist noch die Feststellung des VfGH, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur ein Recht auf Schutz des “Privatlebens”, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de-facto-Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des “Familienlebens” nach der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen.

Erfreut über die Entscheidung zeigte sich Kurt Zernig, Vorsitzender der RosaLila PantherInnen, der schwul-lesbischen Arge Steiermark: “Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass diese auf Druck der ÖVP eingeführte Schikane nicht nur kleinkariert und schäbig ist, sondern schlicht und einfach rechtswidrig!”

“Angesichts dieser mehr als klaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs appellieren wir an die Bundesregierung, endlich Vernunft einkehren zu lassen”, sagt der Präsident des Rechtskomitee LAMBDA (RKL) und Rechtsanwalt der beiden Beschwerdeführer Dr. Helmut Graupner, “Wenn sie uns schon die Ehe verbieten, dann sollen sie doch wenigstens endlich die immer noch verbliebenen 59 Ungleichbehandlungen der EP zur Ehe beseitigen”.

Die Entscheidung des VfGH im Wortlaut