EP eintragen und feierlicher Rahmen

Die EP kann bei jeder beliebigen Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich begründet werden. Die Schließung der EP muss also nicht im für den Wohnsitz zuständigen (Heimat-) Bezirk erfolgen. Zur Eintragung müssen die beiden Partner/innen persönlich anwesend sein.

Beide Partner/innen müssen per Unterschrift eine Erklärung abgeben, mit dem jeweils anderen eine EP eingehen zu wollen. Diese Erklärung kann nicht zeitlich befristet werden (z. B. „für die nächsten fünf Jahre“) oder unter einem Vorbehalt erfolgen (z. B. „solange wir in meinem Elternhaus wohnen können“). Sobald die Niederschrift von beiden Partnerinnen/Partnern und der Beamtin bzw. dem Beamten unterzeichnet ist, gilt die EP als rechtsgültig geschlossen. Die Unterschrift von Zeugen ist dabei nicht vorgesehen.

Im Anschluss wird die Partnerschaftsurkunde ausgestellt: Sie wird von der Beamtin bzw. dem Beamten unterschrieben, mit dem Amtssiegel versehen und anschließend übergeben. Auf Wunsch erhält jede Partnerin bzw. jeder Partner eine eigene Urkunde.

Feierlicher Rahmen

Die bisher dargestellte nüchterne Form der EP-Eintragung ist gesetzlich vorgeschrieben, das heißt, zumindest in dieser Form muss jede Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich eine EP-Eintragung durchführen. Ob es darüber hinaus Möglichkeiten für eine feierliche Gestaltung der Eintragung (wie bei der Eheschließung) gibt und ob (wie dies in manchen Statutarstädten angeboten wird) z. B. der Trauungssaal benutzt werden darf, hängt vom guten Willen der Bezirksverwaltungsbehörde ab; Rechtsanspruch auf eine solche Möglichkeit gibt es keinen.

Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes darf eine EP nur in den Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde geschlossen werden. Eine Ehe hingegen darf auch außerhalb von Amtsräumen an jedem geeigneten Ort geschlossen werden (in einem Hotel, auf einem Bauernhof, in einem Schloss, auf einem Schiff, am Wiener Riesenrad etc.). Gleichgeschlechtlichen Paaren sind solche romantischen Orte verboten. Die Stadt Wien ist den homosexuellen Paaren hier am weitesten entgegengekommen. Sie hat alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und ermöglicht nach der Begründung der EP in den Amtsräumen eine feierliche Übergabe der Partnerschaftsurkunden durch eine Beamtin/einen Beamten an allen Orten, an denen auch eine „Traumhochzeit“ stattfinden kann. Zu diesem Zeitpunkt ist die EP freilich längst geschlossen.

Einige Statutarstädte (das sind jene 15 Städte in Österreich, deren Magistrat selbst eine Bezirksverwaltungsbehörde ist und die auch über ein Standesamt verfügen) bieten eine Partnerschaftsschließung an, die sich von einer Eheschließung kaum unterscheidet. Dies ist z. B. in Wien, Innsbruck, Salzburg, Linz oder Villach möglich. In Graz dagegen sind für gleichgeschlechtliche Paare Standesamt und Trauungssaal tabu.
Aber auch in vielen Bezirkshauptmannschaften ist man bemüht, die Schließung der Eingetragenen Partnerschaft nicht nur einfach in den Büroräumen abzuwickeln. Manche Bezirkshauptmannschaften ermöglichen die Partnerschaftsschließung in “schöneren” Besprechungszimmern bzw. in Sitzungssälen.

Am besten informiert man sich schon vorher, welche Möglichkeiten die verschiedenen Bezirksverwaltungsbehörden bieten und wählt dann aus. Die EP muss ja nicht im (Heimat-)Bezirk des Wohnsitzes beantragt und geschlossen werden. Wie die Eintragung in den einzelnen Bezirken gehandhabt wird, kann über eine interaktive Österreichkarte abgefragt werden.

Anders als die Ehe kommt die EP auch nicht mit einem Ja-Wort zustande sondern mit der Eintragung in das Partnerschaftsbuch. Manche Bezirksverwaltungsbehörden, wie insbesondere der Magistrat der Stadt Wien, lassen jedoch, weil es ja auch nicht verboten ist, das Ja-Wort ebenso zu wie den Kuss der Brautleute und den Ringtausch. Einen Rechtsanspruch auf das (höchst symbolträchtige) Ja-Wort (samt dem Ausspruch der Beamtin/des Beamten, dass die Brautleute nunmehr rechtmäßig verbunden sind) gibt es (anders als bei der Ehe) freilich nicht.