Namensänderung

Anders als bei der Ehe behalten grundsätzlich beide Partner/innen ihren Namen. Es kann aber im Zuge der EP-Schließung eine Namensänderung beantragt werden, sodass eine Person den Namen der anderen annimmt.

Weiters hat die Frau oder der Mann, die/der den Nachnamen der Partnerin oder des Partners annimmt, das Recht, den bisherigen Namen dem neuen Namen voran- oder nachzustellen, damit also einen Doppelnamen zu führen. Nach einem Spruch des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) sind die beiden Teile des Doppelnamens wie bei Eheleuten auch mit einem Bindestrich zu verbinden.

Namensrechtlich gesehen hat ein Paar – nennen wir die beiden beispielsweise N. Meier und O. Müller – folgende Möglichkeiten:

  • Die Namen bleiben unverändert: N. Meier und O. Müller. Im Gegensatz zu Ehepaaren müssen Eingetragene Paare dafür nichts tun
  • Meier nimmt den Namen Müller an: N. Müller und O. Müller
  • Meier nimmt den Namen Müller an und stellt seinen eigenen Namen voran: N. Meier-Müller und O. Müller
  • Meier nimmt den Namen Müller an und stellt seinen eigenen Namen nach: N. Müller-Meier und O. Müller
  • Müller nimmt den Namen Meier an: N. Meier und O. Meier
  • Müller nimmt den Namen Meier an und stellt seinen eigenen Namen voran: N. Meier und O. Müller-Meier
  • Müller nimmt den Namen Meier an und stellt seinen eigenen Namen nach: N. Meier und O. Meier-Müller

    Dass beide Partner/innen einen Doppelnamen tragen, ist nicht möglich.

    Wer den Namen der/des anderen annimmt, darf (wenn dieses Recht rechtzeitig beantragt wird, siehe oben) einen Doppelnamen führen, ist dazu aber (anders als bei der Ehe) nicht verpflichtet, darf also (auch im Rechtsverkehr) nach Lust und Laune den gemeinsamen Namen oder einen Doppelnamen verwenden (z. B. Reisepass mit einem Namen, Personalausweis mit dem anderen).

    Von einer eventuellen Namensänderung ist der Arbeitgeber jedenfalls zu informieren. Dieser ist auch dazu verpflichtet, die Information an die zuständige Krankenkasse und das Finanzamt weiterzugeben. Selbstständig Erwerbstätige müssen ihre Krankenkasse und das Finanzamt selbst in Kenntnis setzen.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer EP wird der Zuname der beiden Personen, nach dem Willen der Bundesregierung, nicht mehr “Familienname” sondern “Nachname” genannt. Für die ÖVP ist eine EP keine Familie, und daher sollten Personen in einer EP auch ihren “Familiennamen” verlieren. Im Gesetz wurde das jedoch nicht niedergeschrieben. Auf eine Bestimmung, die den Willen der Bundesregierung umsetzt, wurde nämlich vergessen.

Die Verwaltung tut dennoch so, als ob es eine solche Bestimmung gäbe und kennzeichnet eingetragene Partner/innen durch die besondere Namenskategorie “Nachname”. Völlig unklar ist dabei (mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften), welche Namenskategorie die Partner/innen nach der Auflösung der Partnerschaft haben sollen. Weiterhin einen Nachnamen oder wieder einen Familiennamen? Und wie ist das bei einer Verehelichung nach einer EP? Wird der Nachname dann wundersamerweise zum Familiennamen, die “Sünde” der EP quasi namensrechtlich getilgt? Oder bleiben eingetragene Partner/innen auf Lebenszeit als (ehemals) solche gekennzeichnet?

Bemerkenswert ist jedenfalls, dass alleinstehende Personen – egal, ob ledig, geschieden oder verwitwet – (ja sogar Nonnen und Mönche, die das Ehelosigkeitsgelübde abgelegt haben) weiterhin einen “Familiennamen” haben. Für die beteiligten Personen hat das, abgesehen von der Kennzeichnung als (ehemalige) eingetragene Partner/innen, keine inhaltlichen Auswirkungen. Behörden (und auch Unternehmen) mussten (bzw. müssen) aber in unzähligen Formularen die Bezeichnung “Familienname” in “Familien- oder Nachname” ändern. Es wiehert also der Amtsschimmel. Zudem hat die unterschiedliche Bezeichnung eine hohe diskriminierende Symbolkraft.