Personenstand
Mit dem Eingehen einer EP ändert sich der Personenstand der beiden Partner/innen. Dafür wurden eigene (und sehr umständliche) amtliche Bezeichnungen eingeführt.
Vor der ersten EP oder Ehe lautet der Personenstand „ledig“ – hier eine Aufstellung mit den Begriffen nach dem Schließen einer EP bzw. einer Ehe:
| Personenstand in der Ehe | Personenstand in der EP |
|---|---|
| verheiratet | in eingetragener Partnerschaft lebend |
| geschieden | aufgelöste eingetragene Partnerschaft |
| verwitwet | hinterbliebener eingetragener Partner |
Der Personenstand ist ein wichtiges persönliches Datum. Manche Verträge sehen bei Änderung der zentralen persönlichen Daten eine Meldepflicht vor. Insbesondere Versicherungsverträge sollten auf solche allfälligen Verpflichtungen überprüft werden, will man beispielsweise Mitversicherungen in Anspruch nehmen.
Von der Schließung einer EP ist der Arbeitgeber nur zu informieren, wenn aus der EP Rechtsfolgen abgeleitet, also z. B. arbeits- oder steuerrechtliche Vergünstigungen geltend gemacht werden sollen. Ansonsten ist die EP-Schließung, wie die Eheschließung, Privatsache. Selbiges gilt auch für die Auflösung der EP (durch “Scheidung” oder Tod).