Lebensgemeinschaft ohne Trauschein

Unter einer Lebensgemeinschaft, gleich ob verschieden- oder gleichgeschlechtlich, versteht die Rechtssprechung in Österreich eine länger andauernde monogame Partnerschaft eines Paares in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.

Eine Lebensgemeinschaft ist auch von gegenseitigem Beistand und einer geistig-seelischen Gemeinschaft wie in einer Ehe gekennzeichnet ist. Eine Lebensgemeinschaft kann auch vorliegen, wenn (bei Vorliegen entsprechender Gründe) eines der drei Elemente fehlt oder nur schwach ausgeprägt ist, z. B. wenn aus beruflichen Gründen keine Wohngemeinschaft besteht.

Auch wer in einer Lebensgemeinschaft lebt, hat Rechte und Pflichten. Und durch Höchstgerichtsurteile sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften weitgehend gleichgestellt!
Welche Folgen dies hat, soll folgende Aufstellung beispielhaft verdeutlichen.

Rechte

Vergünstigung bei diversen Versicherungsverträgen: Praktisch jede Versicherung bietet problemlos die “Partnertarife” auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften an. Damit kann man sich viel Geld sparen. Bedingung ist meist nur der gemeinsame Haushalt.

Eintrittsrecht in den Mietvertrag im Todesfall bei gemeinsamem Haushalt in der Wohnung und zumindest drei Jahren bestehender Lebensgemeinschaft (außer die Wohnung wurde gemeinsam bezogen: Meldebestätigung ist das beste Beweismittel; die Lebensgemeinschaft oder auch deren Nichtvorliegen kann jedoch auf anderem Wege ebenfalls bewiesen werden). Die Miete bleibt unverändert. Die Wohnung muss dazu aber unter das Mietrechtsgesetz fallen, das Eintrittsrecht gilt somit z. B. nicht bei einem gemieteten Einfamilienhaus.

Seit 2001 können zwei beliebige Menschen – und damit auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen/-gefährten – auch gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben. Jede/r der beiden kann aber (anders als in einer Ehe oder EP) jederzeit die Teilung verlangen: Entweder übernimmt eine/r den gesamten Anteil und findet die (ehemalige) Lebensgefährtin/den (ehemaligen) Lebensgefährten ab, oder beide teilen sich den Erlös einer (notfalls gerichtlich erzwungenen) Versteigerung bzw. eines Verkaufes der Wohnung.

Auch bei Lebensgemeinschaften gilt das Wegweisungsrecht bei häuslicher Gewalt.

Gleichstellung im Steuerrecht: Wenn die Lebensgemeinschaft mehr als sechs Monate besteht, gebührt bei einem Kind im Haushalt unter Umständen der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mitversicherung in der Krankenversicherung wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte keine Einkünfte hat und seit mindestens zehn Monaten den gemeinsamen Haushalt führt. Kostenfrei ist diese Mitversicherung bei gegenwärtiger oder früherer Betreuung minderjähriger Kinder, oder wenn eine schwer pflegebedürftige Partnerin/ein schwer pflegebedürftiger Partner betreut wird oder die mitversicherte Person selbst schwer pflegebedürftig ist.

Pflegefreistellung bzw. Familienhospizkarenz, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte (schwer) erkrankt ist bzw. im Sterben liegt.
Familienzuschlag bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn nachweislich auch für den Unterhalt der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten (oder auch der Kinder) mitgesorgt werden muss.

Aussageverweigerungsrecht und Verständigungsrechte als Angehörige in Straf-, Verwaltungs-, Finanz- und Zivilverfahren.

Mildere Bestimmungen bei Straftaten innerhalb der Lebensgemeinschaft (z. B. fahrlässige Körperverletzung, Vermögensdelikte, Begünstigung).
Auf Landesebene eventuell Vergünstigungen bei Wohnbauförderung, Familienpässen usw. Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften bei Dienstleistungen der Länder und Gemeinden bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich (z. B. Bergführer, Schischulen, Rettungswesen) ist in allen Bundesländern (außer in Niederösterreich) ausdrücklich gesetzlich verboten. Sprich: Was verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zusteht, steht auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu.

Im Fremdenrecht kann ein Aufenthaltsrecht für den/die LebensgefährtInnen erwirkt werden, allerdings unter restriktiveren Voraussetzungen als bei eingetragenen Paaren. Zudem gibt es erst nach fünf Jahren freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Drittstaatspaaren ist eine Zusammenführung (unverheirateter und unverpartnerter) Paare überhaupt nicht vorgesehen.

Pflichten

Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten bei Notstandshilfe, Sozialhilfe bzw. bei der Mindestsicherung! Bei (unentgeltlicher) Mitarbeit im Betrieb der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren gehen.

Gleichstellung im Steuerrecht: Wenn die Lebensgemeinschaft zumindest sechs Monate besteht, gebührt kein Alleinerzieherabsetzbetrag, dafür aber der Alleinverdienerabsetzbetrag.

Pflichten zum Gläubigerschutz (z. B. Beweislastumkehr und Anfechtungsmöglichkeiten bei möglicher Begünstigung zum Nachteil von Gläubigern).

Für die Dauer der Lebensgemeinschaft ruht ein allfälliger Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe oder EP, obwohl in der Lebensgemeinschaft kein Unterhaltsanspruch besteht.

Ganz allgemein empfiehlt es sich bei Lebensgemeinschaften, gemeinsame Ausgaben von einem gemeinsam gespeisten Konto zu begleichen, selbst bezahlte Rechnungen aufzubewahren bzw. darauf zu achten, dass die Person, auf die die Rechnung lautet, diese auch bezahlt hat und die (schriftliche) Dokumentation, wem was gehört und wer wem was geliehen hat.

Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft kann es zu Ansprüchen kommen, um Bereicherungen auszugleichen (z. B. um geleistete Arbeiten oder Zahlungen abzugelten, die einem Teil über das Ende der Lebensgemeinschaft hinaus zukommen).