Unterschiede zur Ehe

Grundsätzlich ist die EP einer Ehe sehr ähnlich. Es gibt aber auch einige gravierende Unterschiede.

In Österreich wurde nicht – wie in immer mehr anderen europäischen (und außereuropäischen) Ländern – für homosexuelle Paare die Ehe geöffnet, sondern für diese mit der EP ein eigenes Rechtsinstitut eingeführt. Es war der ausdrückliche politische Wille der ÖVP, dass eine Verbindung zweier Lesben oder zweier Schwuler nicht “Ehe” heißen darf und dass es auch inhaltliche Unterschiede zwischen EP und Ehe gibt. So finden sich nun im Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft rund 50 Unterschiede zur Ehe. Diese Unterschiede lassen sich grob in drei Gruppen einteilen:

1. Im Gesetz zur EP wird so getan, als ob in Haushalten gleichgeschlechtlicher Paare keine Kinder lebten. Wenn nun tatsächlich welche vorhanden sind, dann ist rechtlich der/die “angeheiratete” Partner/in zum Kind vielfach eine fremde Person, was zu gravierenden Benachteiligungen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Beziehungen führt. In manchen Fällen sind die Kinder in einer formlosen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (also ohne “Verpartnerung”) sogar besser abgesichert als in einer EP. Eingetragene Partner/innen dürfen nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, auch die Stiefkindadoption ist nicht möglich. Die künstliche Befruchtung ist weiterhin nur verschiedengeschlechtlichen Paaren erlaubt.

2. Mit viel Aufwand wurden symbolische Unterschiede zwischen EP und Ehe geschaffen. Vielfach (wenn auch nicht durchgehend) wurde erstaunliche Energie darauf ver(sch)wendet, um die EP und die eingetragenen Paare in den Gesetzen nur ja nicht als “Familie” zu bezeichnen. Mit diesen Unterschieden soll nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden, als dass eine EP minderwertiger sei als die Ehe, nicht würdig der gleichen Regelungen und Bezeichnungen. Diese Unterschiede sind formaler Natur und von hoher Symbolkraft: Die EP wird nicht wie die Ehe am Standesamt geschlossen, die eingetragenen Partner/innen haben keine “Familiennamen”, sondern “Nachnamen”; nach der Partnerschaftsschließung ändert sich bei den beiden Personen der Personenstand “ledig” nicht auf “verheiratet”, sondern auf den Personenstand “in eingetragener Partnerschaft lebend”, eine EP wird nicht “geschieden” sondern “aufgelöst” usw.

3. Ein weiterer Teil der Unterschiede legt für die eingetragenen Paare eine “lockerere” Bindung fest, als sie für Ehepaare gilt. Diese Unterschiede können auch als vorweg genommene Modernisierung des Eherechts gewertet werden. Je nach Perspektive (Wunsch nach engerer, traditioneller oder lockerer, moderner Bindung) werden Paare das begrüßen oder bedauern. Unverständlich ist aber, dass die liberaleren Bestimmungen nur für gleichgeschlechtliche Paare und die engeren Bestimmungen nur für verschiedengeschlechtliche Paare gelten. Diese Aufteilung nach dem Geschlecht der Partner/innen diskriminiert sowohl homosexuelle Paare mit Wunsch nach einer traditionellen Bindung als auch heterosexuelle Paare, die eine lockerere Bindung möchten. Zu diesen Unterschieden zählen beispielsweise die mit drei Jahren kürzere Frist, nach der eine EP wegen unheilbarer Zerrüttung einseitig aufgelöst werden kann (bei der Ehe in besonderen Härtefällen: 6 Jahre), die fehlende Pflicht zur Treue, das Fehlen gesetzlicher Vorgaben für die Haushaltsführung und geringere Unterhaltspflichten nach “Scheidung”.