Wer kann eine EP eingehen?
Welche Voraussetzungen müssen die beiden Personen erfüllen, damit sie eine Eingetragene Partnerschaft eingehen können?
- Nur Personen des gleichen Geschlechts können eine EP eingehen. Bei Transgender-Personen gilt dabei das rechtliche Geschlecht zum Zeitpunkt der EP-Schließung.
- Eine homosexuelle Orientierung der beiden Personen ist nicht Voraussetzung. Wie sollte diese auch (menschenrechtskonform) kontrolliert werden? Erforderlich ist lediglich, dass beide Personen das gleiche Geschlecht haben. Auch zwei Heterosexuelle können eine EP eingehen, so wie auch eine lesbische Frau und ein schwuler Mann die Ehe schließen können.
- Beide müssen volljährig sein (österreichische Staatsbürger sind mit 18 Jahren volljährig).
- Staatsangehörigkeit und Wohnort der Personen spielen keine Rolle. Es können auch ausländische Paare in Österreich eine EP schließen – auch im Zuge einer Urlaubsreise.
- Beide dürfen nicht mit einer anderen Person in aufrechter EP oder Ehe verbunden sein. Ist eine der beiden Partnerinnen/einer der beiden Partner mit einer zu Unrecht für tot erklärten Person verheiratet, so löst die EP, anders als eine (neue) Eheschließung, diese Ehe nicht auf. In diesem Fall ist die EP nichtig, weil die Ehe mit der zu Unrecht für tot erklärten Person noch aufrecht ist.
- Die beiden Personen dürfen nicht eng miteinander verwandt sein. Enge Verwandte sind solche in gerader Linie (also Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) sowie Geschwister und Halbgeschwister. Mit entfernter verwandten Personen (Onkel/Tante, Cousin/e, Schwager/Schwägerin, Schwiegereltern) kann eine EP (wie auch eine Ehe) geschlossen werden.
- Zwischen Adoptiveltern einerseits und ihren Adoptivkindern (und deren Nachkommen) andererseits darf eine EP nicht geschlossen werden, solange die Adoption aufrecht ist.
- Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalter/in) oder des Gerichts nötig.
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