Adoption
Österreichische Gerichte können eine Adoption genehmigen, wenn diese Adoption nach dem Recht jenes Staates zulässig ist, dessen Staatsangehörigkeit die Adoptiveltern haben (bzw. der Adoptivelternteil hat). Die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes ist nur insoweit maßgebend, als Zustimmungserfordernisse (z. B. von Eltern) nach dessen Heimatrecht eingehalten werden müssen.
Ist das Adoptivkind erwachsen, so muss die Adoption sowohl nach dem Heimatrecht der Adoptiveltern (bzw. des Adoptivelternteils), als auch nach dem Heimatrecht des Kindes zulässig sein.
Österreichische Gerichte dürfen daher z. B. einem britischen gleichgeschlechtlichen Paar die gemeinsame Adoption eines Kindes nicht aufgrund der Gleichgeschlechtlichkeit verwehren.
Ausländische Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare sind in Österreich anzuerkennen, wenn zu dem Staat, der die Adoption genehmigt hat, bestimmte Nahebeziehungen bestehen (z. B. das Kind oder eine Partnerin/ein Partner, deren bzw. dessen Staatsangehörigkeit oder das Kind und eine Partnerin/ein Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat haben).
Anerkennungsverpflichtungen können sich auch aus dem Unionsrecht ergeben.