Eingetragene Partnerschaften im In- und Ausland

Wird eine in Österreich geschlossene Eingetragene Partnerschaft im Ausland anerkannt? Und umgekehrt: Wird eine im Ausland geschlossene EP in Österreich anerkannt?

Österreichische EP im Ausland

Die Anerkennung einer in Österreich geschlossenen EP in anderen Ländern richtet sich nach deren Vorschriften. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass in den meisten Ländern mit einer EP (oder gleichgeschlechtlichen Ehen) eine Anerkennung erfolgt.

Innerhalb der EU (bzw. im EWR und in der Schweiz) ist die Anerkennung zum Teil durch Unionsrecht vorgeschrieben (z. B. im Fremdenrecht und im Gewerberecht).

Im Ausland geschlossene EP in Österreich

Seit 1. Jänner 2010 hat auch Österreich eine Eingetragene Partnerschaft. Viele gleichgeschlechtliche Paare sind aber bereits davor solche Partnerschaften im Ausland eingegangen. Und viele werden auch in Zukunft ihre Eingetragene Partnerschaft in anderen Ländern schließen. Was bedeutet das für diese Paare in Österreich?

Im Ausland geschlossene Eingetragene Partnerschaften werden in Österreich stets dann anerkannt, wenn sie im Land, in dem sie geschlossen wurden, legal zustande gekommen sind. Auf die Staatsangehörigkeit der Partnerinnen/Partner, ihren Wohnort oder andere Umstände kommt es nicht an.

Gleichgültig ist auch, ob die Partnerschaft in Österreich hätte geschlossen werden können. Es genügt, dass die Voraussetzungen des Registerstaates erfüllt wurden. Daher werden in Österreich auch Partnerschaften bspw. von unter 18-Jährigen oder zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen anerkannt, wenn sie im Land, in dem die EP geschlossen wurde, möglich sind.

Eingetragene Partnerschaften, die im Ausland geschlossen wurden, gelten automatisch auch in Österreich. Eine besondere Anerkennung oder Registrierung in Österreich ist dafür nicht notwendig. Bei Partnerinnen und Partnern, die in Österreich geboren sind, kann aber die Partnerschaftsschließung im Geburtenbuch angemerkt werden.

Bestehen Zweifel über die Gültigkeit einer EP, so kann diese in Österreich neuerlich geschlossen werden. Die Anerkennung einer ausländischen EP in Österreich an sich ist aber unzweifelhaft. Eine Wiederholung ist daher nur bei konkreten fallbezogenen Zweifeln an der Gültigkeit zulässig; z. B. wenn die Erfüllung von Gültigkeitsvoraussetzungen des Registerstaates zweifelhaft ist.

Bei entsprechendem rechtlichen Interesse kann aber bei der Wiener MA 35 die Ausstellung einer österreichischen Partnerschaftsurkunde beantragt werden (Nachbeurkundung). Ein solches Interesse könnte etwa in faktischen Problemen mit der Anerkennung der ausländischen EP (-Urkunde) im Rechts- und Geschäftsverkehr begründet sein.

All das gilt auch für Eingetragene Partnerschaften, die vor dem 1. Jänner 2010 im Ausland geschlossen wurden. Solche Paare sind seit dem 01.01.2010 auch vor dem österreichischen Gesetz “in eingetragener Partnerschaft lebend”; ob sie das wollen oder nicht ? eine Wahl haben sie nicht.