Drittstaatsangehörige/r mit EU-Bürger/in
Besonderes gilt für drittstaatsangehörige eingetragene Partner/innen von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürgern (sofern sie nicht Österreicher/innen sind) und Schweizerinnen/Schweizern.
Ihnen kommt das (unbefristete) Aufenthaltsrecht samt freiem Zugang zum Arbeitsmarkt bereits auf Grund der EP zu, ohne Unterkunfts-, Einkommens- oder andere Erfordernisse. Nur wenn die EU- (EWR-) Bürgerin (oder Schweizerin)/der EU- (EWR-) Bürger (oder Schweizer) in Österreich nicht erwerbstätig ist (oder war), ist (einzige) Voraussetzung, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügen und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sodass das Paar keine österreichischen Sozialhilfeleistungen (bzw. die Mindestsicherung) in Anspruch nehmen muss.
Der drittstaatsangehörigen Person wird eine Aufenthaltskarte für Angehörige ausgestellt, die das Niederlassungsrecht bescheinigt (nicht erteilt, denn es steht bereits auf Grund des Unionsrechts zu!).
Diese Regeln gelten auch für drittstaatsangehörige Partner/innen von jenen Österreicherinnen/Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht in der EU (bzw. im EWR oder in der Schweiz) Gebrauch gemacht haben (z. B. durch eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit).