Drittstaatsangehörige/r mit Österreicher/in
Drittstaatsangehörige eingetragene Partner/innen von Österreicherinnen/Österreichern brauchen nicht abzuwarten, ob ein Quotenplatz frei ist, und haben sogleich mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Sie dürfen den Antrag stets in Österreich stellen, z. B. während eines touristischen Aufenthalts. Nach dem Ablauf des Visums (bzw. der erlaubten Zeit für einen visafreien Aufenthalt) müssen freilich auch sie wieder ausreisen und die Entscheidung grundsätzlich von außerhalb des Schengenraums aus abwarten.
Der Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” wird auf ein Jahr erteilt. Auch die erste Verlängerung erfolgt nur auf ein Jahr. Danach erfolgt die Verlängerung um jeweils 2 Jahre. Nach fünf Jahren rechtmäßiger Niederlassung steht das Aufenthaltsrecht unbefristet zu. Die Partnerin/der Partner erhält dann einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-Familienangehöriger”.