Drittstaatsangehörige Paare
Drittstaatsanghörige Paare sind Paare, bei denen beide Partner/innen weder Bürger/innen der EU oder des EWR, noch Schweizer/innen sind, also z. B. Kanadier/innen oder Australier/innen.
Voraussetzung sind hier im Wesentlichen die Unbescholtenheit der einwanderungswilligen Partnerin/des einwanderungswilligen Partners (also keine Vorstrafen), eine (hier) ortsübliche Unterkunft für das Paar und ein ausreichendes Familieneinkommen. Dabei werden zumeist 1.189,56 Euro monatlich netto verlangt (Wert für 2011). Dieser Betrag erhöht sich um regelmäßige Aufwendungen wie Miete, Kreditraten, Pfändungen und Unterhaltszahlungen; bis zu 253,51 Euro (Wert für 2011) bleiben jedoch unberücksichtigt. Eine mögliche Erwerbstätigkeit ausländischer Partner/innen bleibt unberücksichtigt (eine zugesagte Stelle könnte sich bis zur Einreise wieder zerschlagen), sodass die zusammenführende Person den o.a. Mindestverdienst aufweisen muss (oder ausreichendes jederzeit kurzfristig verwertbares Vermögen).
Notwendig ist auch eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung. Dabei ist auch die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Partnerin/des Partners zu berücksichtigen, die wirksam wird, sobald (und solange) die Partnerin/der Partner den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
Sofern die einwanderungswillige Partnerin oder der einwanderungswillige Partner nicht bereits über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, muss die Familienzusammenführung bei der österreichischen Botschaft im Heimatland beantragt werden und die Entscheidung abgewartet werden. Zwischenzeitige touristische Aufenthalte in Österreich sind aber möglich. Für die Familienzusammenführung bestehen jährliche Höchstquoten. Das Paar muss daher abwarten, bis ein Quotenplatz frei ist.
Die Niederlassungsbewilligung wird jeweils befristet für ein Jahr erteilt. Freien Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es erst nach einer Frist, die – je nach dem Aufenthaltsstatus der zusammenführenden Person – zwischen 1 und 5 Jahren beträgt. Nach 5 Jahren rechtmäßiger Niederlassung steht das Aufenthaltsrecht unbefristet zu. Die Partnerin/der Partner erhält dann einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG”.
Sonderregeln gelten für Drittstaatsangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” verfügen.