EU-Bürger/innen, EWR-Bürger/innen

Bürger/innen der EU und des EWR haben ohnehin – auch ohne die EP – das Recht auf Freizügigkeit. Sie dürfen sich in Österreich jedenfalls bis zu drei Monaten aufhalten; und darüber hinaus stets dann, wenn sie (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig sind (gleichgültig, wieviel sie dabei verdienen).

Sind (oder waren) sie in Österreich nicht erwerbstätig, so müssen sie über ausreichende Existenzmittel und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie keine österreichischen Sozialhilfeleistungen (bzw. die Mindestsicherung) in Anspruch nehmen müssen. Das gleiche gilt für Schweizer/innen. Für bulgarische und rumänische Staatsbürger/innen gilt dies mit der Einschränkung, dass sie – bis längstens 01.01.2014 – keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt (also zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit) haben.

Auch wenn solchen Staatsangehörigen demnach selbst kein Aufenthaltsrecht zukommt (weil sie z. B. weder erwerbstätig sind, noch über ausreichende Existenzmittel verfügen), so haben sie dennoch ein solches (samt freiem Zugang zum Arbeitsmarkt), wenn sie eingetragene Partnerin/eingetragener Partner einer EU- (EWR-) Bürgerin (einer Schweizerin)/ eines EU- (EWR-) Bürgers (eines Schweizers) sind, der/dem ein solches Aufenthaltsrecht zukommt (im Sinne des vorhergehenden Absatzes).

Innerhalb von vier Monaten ab Einreise ist eine “Anmeldebescheinigung” zu beantragen, die das Niederlassungsrecht bescheinigt (nicht erteilt, denn es steht bereits auf Grund des Unionsrechts zu). Das Unterlassen der Beantragung kann nur mit Geldstrafe sanktioniert werden. Auf das Aufenthaltsrecht hat es keine Auswirkung.