Mindestalter

Während für Zusammenführende kein Mindestalter gilt, muss die ausländische Partnerin/der ausländische Partner zumindest 21(!) Jahre alt sein.

Die 19-jährige kalifornische eingetragene Partnerin einer 18-jährigen Österreicherin darf also nicht nach Österreich kommen und hier leben. Und das selbst dann, wenn die beiden ihre Eingetragene Partnerschaft hier in Österreich geschlossen haben (z. B. während eines touristischen Aufenthalts).

Für eingetragene Partner/innen von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürgern oder Schweizerinnen/Schweizern gilt das jedoch nicht. Diese dürfen auch unter 21 nach Österreich. Ebenso die Partner/innen von jenen Österreicherinnen/Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht in der EU (bzw. im EWR oder in der Schweiz) Gebrauch gemacht haben (z. B. durch eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit). Alle anderen müssen – EP (oder Ehe) hin oder her – warten, bis sie 21 Jahre alt sind.