Tod und Trennung
Bei EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürgern und Schweizerinnen/Schweizern ändert der Tod oder der Wegzug der Partnerin/des Partners aus Österreich sowie die Auflösung der EP nichts an ihrem Aufenthaltsrecht.
Bei drittstaatsangehörigen Paaren und drittstaatsangehörigen Partnerinnen/Partnern von Österreicherinnen/Österreichern gilt: Wird die EP in den ersten 5 Jahren aufgelöst, so bleibt das Aufenthaltsrecht dennoch erhalten, wenn (im Wesentlichen) ausreichende Existenzmittel, eine Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden. Fehlt es an diesen Vorrausetzungen, so ist das nur dann der Fall, wenn die EP durch Tod oder durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens der/des Anderen aufgelöst wurde, oder andere besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen (wie z. B. häusliche Gewalt). Der Tod oder die Auflösung der EP bzw. der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (z. B. durch Verlassen der Wohnung) ist (bei sonstigem Verlust des Aufenthaltsrechts!) innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.
Drittstaatsangehörige Partner/innen von EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürgern und Schweizerinnen/Schweizern sind hier (ausnahmsweise) benachteiligt. Sie dürfen bei Tod der Partnerin/des Partners nur dann in Österreich bleiben, wenn sie vor dem Tod bereits mindestens ein Jahr in Österreich (als eingetragene Partner/innen) gelebt haben, oder wenn die EP vor Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Österreich. Ebenso bleibt das Aufenthaltsrecht erhalten, wenn der Partnerin/dem Partner die alleinige Obsorge für ein Kind der (z. B. verstorbenen) EU- (EWR-) Bürgerin/des (z. B. verstorbenen) EU- (EWR-) Bürgers übertragen wird, oder wenn ein Besuchsrecht mit einem minderjährigen Kind zugesprochen wird, und die Besuchskontakte nach gerichtlicher Anordnung nur in Österreich stattfinden dürfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt der Partnerin/dem Partner das weitere Aufenthaltsrecht nur in besonderen Härtefällen (z. B. häusliche Gewalt) zu. Der Tod oder die Auflösung der EP ist (bei sonstigem Verlust des Aufenthaltsrechts!) innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.