Güterrecht
Das Güterrecht der EP (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Ehepakte etc., aber auch die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse nach Auflösung der EP) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, das die Partner/innen ausdrücklich bestimmen. Auch bei der Ehe wird primär auf die Rechtswahl des Paares abgestellt.
Doch was gilt, wenn das Paar keine Vereinbarung über das anwendbare Recht trifft?
In diesem Fall gilt das Recht des Registerstaates, also jenes Staates, in dem die EP begründet wurde. Bei der Ehe hingegen ist bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit primär das Recht dieses Staates maßgebend.
Eingetragene Paare laufen daher viel größere Gefahr, dass für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen eine Rechtsordnung gilt, zu der sie kaum Bezug haben (wenn sie z. B. im Rahmen einer Urlaubsreise die EP schließen)!