Scheidung bzw. Auflösung der EP

Die Auflösung der EP und ihre Wirkungen (z. B. die Unterhaltspflichten und die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Partnerschaftswohnung) beurteilen die österreichischen Gerichte primär nach dem Recht des Staates, in dem das Paar den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. hatte.

Bei der Ehe hingegen ist bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit primär das Recht dieses Staates maßgebend.

Ein deutsches eingetragenes Paar, das in Österreich lebt, wird damit nach österreichischem Recht, ein entsprechendes deutsches Ehepaar aber nach deutschem Recht geschieden.

Besonders bedanken werden sich beispielsweise deutsche eingetragene Partner/innen, die etwa ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatten und deren Rechtsverhältnisse dann nach dem französischen PACS zu beurteilen sind, der ein sowohl zur Ehe als auch zur deutschen Lebenspartnerschaft deutlich inferiores Niveau an Rechten und Pflichten hat und dessen Bestandskraft denkbar gering ist (so wird ein PACS schon allein durch die jederzeit mögliche Eheschließung eines Teils mit einem Dritten ex lege aufgelöst).