Volljährigkeit

Während die Ehe (mit elterlicher und gerichtlicher Genehmigung) bereits ab 16 Jahren geschlossen werden kann, ist die Eingetragene Partnerschaft immer erst mit Volljährigkeit zulässig.

Österreichische Behörden müssen unter 18-Jährige zur EP aber dann zulassen, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger und nach ihrem Heimatrecht bereits volljährig sind. Das Gesetz stellt eben nicht auf das Alter von 18 Jahren, sondern auf die Volljährigkeit ab.

Aber auch Österreicher/innen können in Österreich bereits unter 18 Jahren in einer EP leben. Die Gültigkeit einer Eingetragenen Partnerschaft richtet sich nämlich ausschließlich nach dem Recht des Registerstaates, also jenes Staates, in dem die EP geschlossen wird.

Lässt dieser Staat eine EP auch unter 18 Jahren zu, so ist diese EP von beispielsweise zwei 17-Jährigen auch in Österreich gültig. So liegt etwa in Großbritannien das Mindestalter für eine EP bei 16 Jahren. In Schottland ist nicht einmal die elterliche Genehmigung erforderlich. Zwei 17-jährige Österreicher/innen können also dort ihre (in Österreich anerkannte) EP eingehen.

Auch in diesen Fällen bleibt jedoch eine Benachteiligung der EP. Österreicher, die unter 18 Jahren heiraten, sind hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse den Volljährigen gleichgestellt. Für unter 18-jährige eingetragene Partner/innen fehlt eine solche Bestimmung. Sie unterfallen daher weiterhin den Jugendschutzgesetzen (bezüglich Ausgehzeiten und Ausgehorten, Alkoholkonsum etc.) und benötigen beispielsweise für gravierendere medizinische Eingriffe, für die Geltendmachung des Rechts auf das eigene Bild, den Namen oder auf Datenschutz, für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sowie sogar für die Einbringung einer Scheidungsklage die elterliche Genehmigung. Verheiratete 16- und 17-Jährige gelten in all diesen Dingen als erwachsen.