Fremdenrecht

Die minderjährigen Kindern der eingetragenen Partnerin bzw. des Partners sind, so wie auch die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner selbst, Familienangehörige im Sinne des Fremdenrechts. Eine Familienzusammenführung ist möglich.

Erwachsene Kinder sowie andere Verwandte (wie Enkelkinder, Eltern, Großeltern etc.) der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sind “Angehörige”. Auch sie können (außer bei Drittstaatspaaren) einen Aufenthaltstitel erhalten, jedoch unter strengeren Voraussetzungen als “Familienangehörige”.