Gemeinsame Obsorge
Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils ist (ebenso wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren auch) nicht zulässig.
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Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils ist (ebenso wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren auch) nicht zulässig.