Künstliche Befruchtung
Mit der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft wurde lesbischen Frauen die medizinisch unterstützten Fortpflanzung verboten. Nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz ist seit 1. Jänner 2010 in Österreich die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.
Die Strafen für die Frau und die Ärztin/den Arzt bei Zuwiderhandeln sind empfindlich: bis zu 36.000 Euro Geldstrafe oder bis zu 14 Tage Arrest. Dennoch gibt es legale Wege zum Kinderwunsch.
Legal ist beispielsweise die Einbringung des Samens im privaten Rahmen ohne die Inanspruchnahme medizinischer Dienste, also die sogenannte “Häferl-Methode”. Diese Art der Befruchtung ohne Geschlechtsverkehr erfolgt ohne medizinische Unterstützung. Es liegt keine verbotene “medizinisch unterstützte” Fortpflanzung vor. Nachteil ist, dass der Samen nicht medizinisch untersucht wird (was freilich beim Geschlechtsverkehr auch nicht der Fall ist) und dass der Samenspender nicht davor gefeit ist, als Vater des Kindes festgestellt zu werden, mit allen Pflichten, die damit verbunden sind (Unterhalt, persönlicher Umgang, Erbrechte des Kindes etc.). Der Samenspender kann auch jederzeit seine Vaterschaft anerkennen.
Wer das vermeiden will, begibt sich zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ins Ausland. Das Verbot gilt nämlich nur in Österreich. In einem anderen Land vorgenommene Maßnahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung können in Österreich nicht verfolgt und bestraft werden, gleichgültig ob die Tat im anderen Land legal ist oder nicht. Frauenpaare können also beispielsweise die medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer skandinavischen Klinik durchführen lassen und dann mit dem Kind in Österreich leben. Völlig legal und ohne Strafe. Und der Samenspender kann, zumindest nach österreichischem Recht, nicht als Vater des Kindes in Anspruch genommen werden.
Eine Unsicherheit bleibt jedoch auch bei der Durchführung in einer ausländischen Krankenanstalt. Nach einer Rechtsmeinung kann der Samenspender nämlich, weil das Kind keinen rechtlichen Vater hat, in solchen Fällen, nach österreichischem Recht seine Vaterschaft anerkennen und damit auch rechtlich Vater des Kindes werden. Das ist umstritten und von den Gerichten noch nicht geklärt.