Pflegekind (familienrechtlich)

Seit 2001 sind Pflegeeltern auch alle Personen, die die Pflege und Erziehung eines Kindes rein faktisch (mit)besorgen und zu denen eine dem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommende Beziehung besteht (oder auch nur hergestellt werden soll).

Nach diesem familienrechtlichen Pflegeelternbegriff sind daher auch Stiefelternteile (auch gleichgeschlechtliche) “Pflegeeltern”. Als solche haben sie Antragsrecht und Parteistellung in den die Person des Kindes – nicht also die Vermögensverhältnisse – betreffenden Gerichtsverfahren (wie z. B. zur Obsorge und zu Besuchsrechten). Wenn die Obsorge neu verteilt werden muss (etwa nach dem Tod des leiblichen Elternteils) ist ein solcher Stiefelternteil (nach dem anderen leiblichen Elternteil) gleichberechtigt mit den Großeltern primärer Anwärter auf die Obsorge für das Stiefkind. Kommt die Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nicht infrage (weil er z. B. verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist oder bei ihm das Kindeswohl nicht gewährleistet ist), so prüft das Gericht, ob dem Kindeswohl die Übertragung der Obsorge an den Stiefelternteil oder an die Großeltern besser entspricht.

Auch außerhalb des Familienrechts kommen gleichgeschlechtlichen Partnerinnen und Partnern, die im oben dargestellten Sinn “Pflegeeltern” sind, und ihren Stief- bzw. Pflegekindern alle Rechte zu, die Pflegeeltern bzw. Pflegekindern zustehen, wie z. B. Pflegefreistellung im Krankheitsfall, die Familienbeihilfe, die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und das Kinderbetreuungsgeld.