Pflegekind (Jugendwohlfahrt)

Die Übernahme der Pflege eines Kindes durch Vertrag mit dem Jugendamt (Pflegekind im jugendwohlfahrtsrechtlichen Sinn) kann durch eine Einzelperson, aber auch von zwei (auch unverheirateten) Personen gemeinsam erfolgen.

Das Pflegeelternpaar bzw. der Pflegeelternteil übernimmt die Verpflichtung, mit dem Kind zusammen zu leben und für die Pflege und Erziehung zu sorgen. Pflegeltern haben jedoch damit nicht die vollen Elternrechte. Es kann ihnen jedoch die (auch gemeinsame) Obsorge übertragen werden. Das Kind kann aber grundsätzlich wieder in die Obsorge der leiblichen Eltern übergeben werden, wenn es seinem Wohl entspricht.

Die Vermittlung eines Pflegekindes erfolgt durch die zuständigen Behörden (Jugendamt). In Österreich vergibt bis jetzt nur die Stadt Wien offiziell Pflegekinder an (auch “unverpartnerte”) gleichgeschlechtliche Paare. Wien wirbt aufgrund der guten Erfahrungen seit 2006 öffentlich um (auch) gleichgeschlechtliche Pflegeelternpaare. Zuständig ist in Wien die MAG ELF, nähere Infos gibt es im Internet auf den Websites www.pflegemama.at bzw. www.pflegepapa.at. Andere Bundesländer, wie z. B. Niederösterreich, lehnen die Vergabe von Pflegekindern an gleichgeschlechtliche Paare ausdrücklich ab.

2008 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entschieden, dass die Gleichgeschlechtlichkeit des (im konkreten Fall: männlichen) Pflegeelternpaares kein Grund ist, die Pflegeelternschaft zu untersagen. Homosexualität sei kein Hindernis für die Übernahme eines Pflegekindes. Ausschlaggebend sei ausschließlich das Kindeswohl. Der (religiös begründete) Antrag der Eltern, das Kind bei anderen Pflegeeltern unterzubringen, wurde abgewiesen.