Stiefkinder

Die rechtliche Beziehung zwischen einem Kind und der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners seines Elternteils (Stiefkind/Stiefelter) ist derzeit noch sehr unbefriedigend. Hier ist die aktuelle rechtliche Situation zusammengefasst.

Vertretungsrecht

Gleichgeschlechtliche Stiefeltern haben, auch wenn sie Pflegeltern sind, kein Recht, das Kind gegenüber Dritten (z. B. im Kindergarten, in der Schule etc.) zu vertreten. Bei Ehepaaren hingegen vertritt der Stiefelternteil seine Partnerin/seinen Partner in täglichen Obsorgeangelegenheiten des Kindes (soweit die Umstände das erfordern). Gleichgeschlechtliche Paare sind auf die Erteilung von Vollmachten verwiesen.

Keine Rücksichtnahme auf Kinder

Im Unterschied zur Ehe ordnet das Gesetz bei der Eingetragenen Partnerschaft nicht an, dass die Partner/innen bei der Gestaltung ihrer Gemeinschaft auf das Wohl der Kinder Rücksicht zu nehmen haben. Ebensowenig verpflichtet der Gesetzgeber die eingetragenen Partner/innen, so wie bei Eheleuten, in der Obsorge des Kindes des jeweils anderen beizustehen. Stiefeltern (auch unverheiratete und „unverpartnerte“) sind lediglich dazu verpflichtet, das Wohl von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu schützen.

Bei der Aufteilung des Vermögens nach Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft sind (anders als bei der Ehe) jene Leistungen nicht zu berücksichtigen, die eine Partnerin oder ein Partner durch das Betreuen und Versorgen eines Kindes tatsächlich erbracht hat. Und im Gegensatz zur Ehe fehlt bei der EP auch die gesetzliche Anordnung, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer verlangten Verlegung der Wohnung bzw. einer gesonderten Wohnungnahme besonders auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist.

Unterhalt

Stiefeltern haben (wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren auch), selbst wenn sie Pflegeltern sind, keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind (und umgekehrt). Eine gesetzliche Unterhaltspflicht könnte nur durch Adoption etabliert werden, die aber bei gleichgeschlechtlichen Paaren verboten ist.

Erbrecht

Ohne Testament haben Stiefkinder gegenüber ihren Stiefeltern – und umgekehrt –, wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren auch, selbst wenn diese Pflegeeltern sind, kein Erbrecht. Ein gesetzliches Erbrecht (samt Pflichtteilsanspruch) könnte nur durch Adoption etabliert werden.

Umgangsrecht

Nach Trennung des (wenn auch unverheirateten oder “unverpartnerten”) Paares hat das Gericht dem (ehemaligen) Stiefelternteil ein Besuchsrecht einzuräumen, wenn durch das Unterbleiben des Kontaktes das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Kinderbetreuungsgeld und Karenzurlaub

Das Kinderbetreuungsgeld kann (für das Kind der Partnerin/des Partners) auch vom gleichgeschlechtlichen Stiefelternteil bezogen werden. Dienstnehmer/innen haben aber keinen Anspruch auf Karenzurlaub zur Betreuung eines Stiefkindes, weil dieser Anspruch (auch bei verschiedengeschlechtlichen Paaren) nur leiblichen Müttern und Vätern zusteht.

Krankenversicherung

Kinder einer eingetragenen Partnerin/eines eingetragenen Partners sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der anderen eingetragenen Partnerin/des anderen eingetragenen Partners mitversichert (und zwar stets beitragsfrei), wenn sie als Pflegekinder gelten. Ist das nicht der Fall, weil z. B. die Partner/innen (etwa aus beruflichen Gründen) getrennt leben, so besteht – anders als bei Ehepaaren – keine Mitversicherung (des Stiefkindes).

Pensionsversicherung

Zur schweren Diskriminierung von Waisenkindern und deren überlebenden Stiefelternteilen in der gesetzlichen Pensionsversicherung siehe den Abschnitt Hinterbliebenenpension.