Abfertigung im Todesfall

Endet ein Dienstverhältnis durch Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, so verfällt der Anspruch auf Abfertigung nicht.

Bei der “Abfertigung Neu” (sie gilt für Arbeitsverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begonnen haben) wird die Abfertigung in voller Höhe und zu gleichen Teilen an die überlebende eingetragene Partnerin/den überlebenden eingetragenen Partner und an die Kinder der/des Verstorbenen (falls für diese zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe bezogen wurde) ausbezahlt.

Schlechter steht es bei der “Abfertigung Alt”, sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben: Hier haben die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Verstorbene verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung.