Arbeitslosigkeit
Bei der Berechnung einer Notstandshilfe wird das Einkommen der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners berücksichtigt.
Besteht eine längere Arbeitslosigkeit, sodass kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht, kann beim Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Bei der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe wird das Einkommen der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners berücksichtigt, d. h. in den meisten Fällen wird sie niedriger ausfallen, als wenn die Person alleinstehend wäre. Umgekehrt steht der Familienzuschlag zu Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu, wenn die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner unterhaltsbedürftig ist.