Dienstverhinderungsgründe
Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können für bestimmte Fälle Dienstverhinderungsgründe unter Fortzahlung des Entgelts enthalten. Solche Gründe sind meist familiärer Natur. Für öffentlich Bedienstete sind diese Angelegenheiten in den speziellen Dienstrechten geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass alle Regelungen für Ehepaare aus Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen auch auf eingetragene Paare angewendet werden müssen – auch wenn diese nicht explizit erwähnt sind. Eine unterschiedliche Behandlung ist unzulässig, weil die Gleichbehandlungsgesetze in der Arbeitswelt jede Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbieten.
Sieht ein Kollektivvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung bezahlte freie Tage bei eigener Eheschließung vor, so müssen diese also auch für das Schließen der eigenen Eingetragenen Partnerschaft gewährt werden.
Ähnlich ist es auch bei der bezahlten Dienstfreistellung im Todesfall von nahen Angehörigen: Wenn eine solche für Ehepartner oder Schwiegereltern vorgesehen ist, dann muss sie auch im Todesfall der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners bzw. deren/dessen Eltern gewährt werden.
In diesem Sinne gelten kollektivvertragliche Regelungen sowie Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen, die sich auf Kinder von Ehepartnern beziehen, auch für Kinder von eingetragenen Partnerinnen und Partnern.