Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sterbende Angehörige bzw. schwerst kranke Kinder zu versorgen und zu begleiten.

Es gibt folgende Varianten der Familienhospizkarenz:

  • Die Arbeitszeit wird herabgesetzt (z. B. Teilzeit statt Vollzeit).
  • Die Lage der Arbeitszeit wird verändert (z. B. Frühdienst statt Spätdienst).
  • Karenz im eigentlichen Sinn (“unbezahlter Urlaub”, Freistellung bei Entfall der Bezüge).

Die Sterbebegleitung kann vorerst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden, bei Bedarf ist aber eine Verlängerung auf maximal sechs Monate möglich. Sterbebegleitung kann verlangt werden für

  • eingetragene Partner/innen, Ehepartner/innen, Lebensgefährtinnen/-gefährten;
  • Geschwister, Eltern, (Ur-)Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern;
  • eigene Kinder, (Ur-)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder;
  • Schwiegereltern (auch für die Eltern der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners), Schwiegertöchter und Schwiegersöhne (auch für die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner des Kindes);
  • Kinder der Ehepartnerin/des Ehepartners, auch wenn sie nicht ihre/seine Pflegekinder sind;
  • Kinder von Lebensgefährtinnen/-gefährten (egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich), auch wenn sie nicht ihre/seine Pflegekinder sind;
  • Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, die nicht ihre/seine Pflegekinder sind, nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nur dann, wenn “aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen” keiner der leiblichen Elternteile die Betreuung übernehmen kann (weniger streng bei Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten: wenn kein leiblicher Elternteil zur Verfügung steht); diese Diskriminierung gegenüber Ehepaaren (und sogar “unverpartnerten” Paaren) verletzt Unionsrecht und ist daher unwirksam. Auch in diesen Fällen besteht daher Anspruch auf Familienhospizkarenz wie bei Ehepaaren.

All das gilt auch für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder. Diese kann allerdings vorerst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden, bei Bedarf ist eine Verlängerung auf maximal neun Monate möglich. Zudem kann die Begleitung schwerst erkrankter Kinder nur für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder beansprucht werden.