Mitarbeit im Betrieb des Partners
Personen, die im Betrieb ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners mitarbeiten, können nicht als arbeitslos gelten.
Die eingetragenen Partner/innen von Betriebsinhaberinnen und -inhabern, Geschäftsführerinnen/-führern und Mitgliedern von leitenden Organen von juristischen Personen (z. B. einem Gesellschafts-Vorstand) können sich nicht in den Betriebsrat des jeweiligen Betriebs wählen lassen, weil das Arbeitsverfassungsgesetz in diesen Fällen schwere Interessenskollisionen annimmt.
Infos zur Mitwirkungspflicht im Betrieb der Partnerin/des Partners