Pflegefreistellung ("Pflegeurlaub")
Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung zur Pflege einer erkrankten Person, wenn
- die erkrankte Person im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebt;
- die erkrankte Person ein naher Angehöriger des Arbeitnehmers ist (dazu zählen eingetragene Partner/innen, Ehepartner/innen, Lebensgefährtinnen/-gefährten, leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern);
- die Pflege durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer notwendig ist.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist mit maximal einer Woche im Arbeitsjahr begrenzt. Ist diese Woche bereits in Anspruch genommen worden, so wird bei der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren eine zusätzliche Woche Pflegefreistellung gewährt.
Erkrankt nicht das eigene (leibliche) Kind, sondern ein Kind der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, so besteht ebenfalls Anspruch auf Pflegefreistellung. Wenn die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner die Pflege und Erziehung solcher Kinder (ganz oder teilweise) besorgt und zu dem Kind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht (oder auch nur hergestellt werden soll), ist das Kind (nach dem Familienrecht) nämlich ihr/sein Pflegekind, und damit nahe/r Angehörige/r.
Die bezahlte Pflegefreistellung ist kein Urlaub, sondern wird als Fall von Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen gesehen. Bei Bedarf kann die Pflegefreistellung auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Damit die Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, muss der Arbeitgeber informiert werden. In welcher Form das zu geschehen hat (ob mündliche oder schriftliche Mitteilung, ob ein ärztliches Attest als Nachweis zur Pflegebedürftigkeit notwendig ist usw.), legt der Arbeitgeber fest. Jedenfalls muss auch mitgeteilt werden, wer die zu pflegende Person ist.
Die Pflegefreistellung für die erkrankte Partnerin oder den erkrankten Partner (und deren Kinder) kann man auch ohne EP in Anspruch nehmen, denn diese gilt auch für Lebensgemeinschaften (egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich).
Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen für alle Arbeitnehmer/innen, die einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis unterliegen. Bei öffentlich Bediensteten (Beamtinnen/Beamten und Vertragsbedienstete) sind eingetragene Paare nicht nur gegenüber Ehepaaren sondern auch gegenüber “unverpartnerten” Paaren benachteiligt. Eingetragene Partner/innen dürfen nämlich nur dann für die Kinder ihrer Partner/innen Pflegeurlaub in Anspruch nehmen, wenn kein leiblicher Elternteil zur Pflege und Betreuung zur Verfügung steht. Anders als bei Ehepaaren und “unverpartnerten” Paaren (und anders als in der Privatwirtschaft) haben Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete nicht die Wahl, wer von den beiden eingetragenen Partnern den Pflegeurlaub in Anspruch nimmt. Zudem muss bei ihnen sogar geprüft werden, ob der andere (nicht in der Partnerschaft lebende) leibliche Elternteil das Kind pflegen kann. Diese Diskriminierung gegenüber Ehepaaren (und sogar “unverpartnerten” Paaren) verletzt jedoch Unionsrecht und ist daher unwirksam. Auch in diesen Fällen besteht daher Anspruch auf Familienhospizkarenz wie bei Ehepaaren.
Bei Landes- oder Gemeindebediensteten kann es Abweichungen davon geben. So wird Landes- und Gemeindebediensteten in Wien und der Steiermark für die Pflege eines Kindes der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners Pflegefreistellung wie bei Ehepaaren (und wie in der Privatwirtschaft) gewährt. Im Zweifelsfall kann man genaue Informationen bei der jeweiligen Personalabteilung oder der Personalvertretung erfragen.