Sonderzahlungen, freiwillige Sozialleistungen

Werden in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, in Dienstverträgen oder in den Dienstrechten der öffentlich Bediensteten weitere Leistungen von einer Ehe abhängig gemacht, so sind diese Leistungen auch auf Eingetragene Partnerschaften anzuwenden. Das gilt auch für eventuelle Betriebspensionen.

Beispielsweise gewährt das Land Steiermark seinen Bediensteten anlässlich der Verehelichung eine einmalige Sonderzahlung. Diese Zahlung gebührt somit auch anlässlich des Schließens einer Eingetragenen Partnerschaft.