Ausstattung (früher "Mitgift")
Die “Aussteuer”, das “Heiratsgut” oder die “Mitgift”, nunmehr „Ausstattung“ genannt, verpflichtet Eltern, ihre Kinder zu unterstützen, wenn sie eine Ehe eingehen. Die Eltern (können diese nicht: dann die Großeltern) schulden den Kindern anlässlich der EP-Schließung (wie bei einer Eheschließung) eine Starthilfe zur Hausstands- und Familiengründung.
Das Ausmaß dieser “Starthilfe” richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern (bzw. der Großeltern). Als Orientierungshilfe gehen die Gerichte von 25–30 Prozent des Jahresnettoeinkommens aus. Verdienen beide (Groß-)Elternteile, so werden die Einkommen zusammengerechnet und besteht der Anspruch vom Gesamtnettoeinkommen. Ist das Einkommen zu gering für einen angemessenen Ausstattungsanspruch, ist aber Vermögen vorhanden, so ist dieses heranzuziehen und nötigenfalls zu verwerten oder zu belasten. Frühere Zuwendungen der Eltern verringern den Anspruch nicht. Im Zweifel tun dies auch nicht Beiträge zu den Kosten der Hochzeit.
Ausgeschlossen ist der Anspruch dann, wenn das Kind selbst nennenswertes eigenes Vermögen hat, und daher keine Starthilfe für die oft beträchtlichen Kosten einer Familien- und Hausstandsgründung braucht. Bei Durchschnittseinkommen gehen die Gerichte aber davon aus, dass das nicht der Fall ist und eine Starthilfe benötigt wird. Das Einkommen und Vermögen der Partner/innen wiederum ist irrelevant. Auch wer mit einer Millionärin oder einem Millionär die EP eingeht, hat den Ausstattungsanspruch gegen die eigenen Eltern.
Wollen die (Groß-)Eltern keine oder keine angemessene Ausstattung bezahlen, so entscheidet das Gericht.
Der Ausstattungsanspruch entfällt zwar, wenn die (Ehe oder) EP gegen den begründeten Willen der Eltern geschlossen wurde, der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich festgehalten, dass Diskriminierungen keine zulässigen Weigerungsgründe sind.
Das “Heiratsgut” gibt es übrigens nur ein einziges Mal im Leben. Bei welcher Ehe- oder EP-Schließung es verlangt wird, bleibt jedoch dem Kind überlassen. Das kann also bspw. auch (erst) bei der vierten Ehe sein oder bei einer EP-Schließung nach früheren Ehen (oder umgekehrt).