Erbrecht
Eingetragene Partner/innen sind zueinander gesetzliche Erben. Welcher Anteil des Erbes der Partnerin oder dem Partner zukommt, hängt vor allem davon ab, ob ein Testament existiert oder die gesetzliche Erbfolge gilt.
Wenn kein Testament vorliegt, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Stirbt eine Partnerin/ein Partner in aufrechter EP, so ist der überlebende Partner jedenfalls ein gesetzlicher Erbe. Geschiedene Partner/innen hingegen haben kein gesetzliches Erbrecht; ebenso wenig nicht eingetragene (oder unverheiratete) Partner/innen.
Vorausvermächtnis
Die überlebende Partnerin/der überlebende Partner hat vorweg das Recht auf das sogenannte “Vorausvermächtnis”. Das heißt, dass sie/er die zum partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z. B. Möbel, Elektrogeräte und Geschirr) erhält, soweit sie zur Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Steht die gemeinsame Wohnung (oder das Haus) im Eigentum der/des Verstorbenen, so hat die überlebende Partnerin/der überlebende Partner zusätzlich weiterhin (auch nach Eingehen einer neuen EP oder Ehe) das Recht, in der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung (im Haus) zu wohnen (auch wenn eine andere Person diese Wohnung oder das Haus erbt). Dieses Vorausvermächtnis tritt sofort mit dem Tod des Verstorbenen in Kraft, und es wird auch später nicht vom Erb- und Pflichtteil der überlebenden Partnerin/des überlebenden Partners abgezogen (die Erblasserin/der Erblasser kann für den Erbteil anderes anordnen).
Gesetzliche Erbfolge
Welchen Anteil (vom gesamten Vermögen der Erblasserin/des Erblassers) die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner erbt, hängt davon ab, welche weiteren Verwandten der/des Verstorbenen sonst noch erben:
- Gibt es direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.) der/des Verstorbenen, so erben diese (zusammen) zwei Drittel und die Partnerin/der Partner ein Drittel.
- Sind keine direkten Nachkommen der/des Verstorbenen vorhanden, sehr wohl aber Eltern (oder wenn beide Eltern oder ein Elternteil verstorben sind: Geschwister), so erhalten diese (zusammen) ein Drittel und die überlebende Partnerin/der überlebende Partner zwei Drittel.
- Sind (nur noch) die Großeltern vorhanden, so erhält jeder der vier Großelternteile je ein Zwölftel und die überlebende Partnerin/der überlebende Partner den Rest (also zwei Drittel). Leben nicht mehr alle vier Großelternteile, so gilt folgendes: Lebt noch zumindest ein Nachkomme eines vorverstorbenen Großelternteils, so erhält die Partnerin/der Partner (zusätzlich zu den zwei Drittel) auch dessen Anteil. Hinterlässt aber ein vorverstorbener Großelternteil keine noch lebenden Nachkommen, wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil bzw. Großelternpaar zu.
- Sind weder Nachkommen (Kinder, Enkelkinder etc.) noch Eltern oder Geschwister noch Großeltern vorhanden, so erbt die überlebende Partnerin/der überlebende Partner alles.
Pflichtteilsberechtigte und Mindestanteile
Mit einem Testament kann diese gesetzliche Erbfolge abgeändert werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es Pflichtteilsberechtigte gibt, die Anspruch auf einen Mindestanteil haben. Dieser Anspruch kann nur bei Vorliegen bestimmter sehr schwerwiegender Gründe (z. T. Straftaten gegen die Erblasserin/den Erblasser) vermindert oder gar vollständig entzogen werden.
- Die überlebende Partnerin/der überlebende Partner ist pflichtteilsberechtigt, der Mindestanteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die gesetzliche Erbquote ist jener (vorhin dargestellter) Anteil, der zur Anwendung kommt, wenn kein Testament vorliegt.
- Die Nachkommen der/des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, ihr Mindestanteil beträgt ebenfalls die Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote.
- Die Vorfahren der/des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt mit einem Drittel der gesetzlichen Erbquote.
- Geschwister der/des Verstorbenen haben keinen Pflichtanteil.
Die Pflichtteile von Vor- und Nachfahren können auf die Hälfte gekürzt werden, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht.
Eheliche und uneheliche Nachkommen werden gleich behandelt. Zwischen Adoptivkindern (und ihren zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen) einerseits und den Adoptiveltern (und deren Nachkommen) andererseits bestehen die gleichen (Erb-)Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Zwischen dem Adoptivkind (und seinen Nachkommen) und den übrigen Verwandten der Adoptiveltern (z. B. deren Eltern) entsteht keine Verwandtschaft und damit auch keine Erbrechte.
Was passiert mit einer Eigentumswohnung?
Wenn die Wohnung im alleinigen Eigentum des Verstorbenen steht, dann fällt sie in die Erbmasse. Die überlebende Partnerin/der überlebende Partner hat dann im Sinne des Vorausvermächtnisses (siehe oben) nur das Recht darauf, in der Wohnung weiterhin zu wohnen, sie gehört ihm/ihr aber nicht (das gleiche gilt auch bei Häusern).
Steht die Wohnung jedoch im gemeinsamen Eigentum, so gilt anderes als bei Häusern (Liegenschaften). Der (Hälfte-) Anteil der/des Verstorbenen wird nicht vererbt, sondern geht unmittelbar in das Eigentum der überlebenden Partnerin/des überlebenden Partners über. Der so erhaltene Wohnungs(hälfte)anteil wird nicht vom Erb- und Pflichtteil der überlebenden Partnerin/des überlebenden Partners abgezogen (Erblasser/innen können für den Erbteil anderes anordnen).
Grundsätzlich muss der Verkehrswert des übernommenen Wohnungsanteils (also die Hälfte des Wertes der gesamten Wohnung) an die Verlassenschaft (allenfalls in Raten) gezahlt werden. Dient die Wohnung aber der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der überlebenden Partnerin/des überlebenden Partners, so gilt folgendes:
- Gibt es weitere Pflichtteilsberechtigte, so ist der halbe Verkehrswert des übernommenen Wohnungsanteils (also ein Viertel des Verkehrswerts der gesamten Wohnung) zu bezahlen.
- Gibt es keine weiteren Pflichtteilsberechtigten, so fallen keine Zahlungen an die Verlassenschaft an. Mit einer Ausnahme: Ist der Nachlass (ohne solche Zahlungen) überschuldet, so muss die überlebende Partnerin/der überlebende Partner dennoch die Nachlassverbindlichkeiten bis zu einem Viertel des Verkehrswerts der gesamten Wohnung abdecken.
Die Zahlungspflicht der überlebenden Partnerin/des überlebenden Partners an die Verlassenschaft kann mit einer entsprechenden Verfügung im Testament oder mit einer Schenkung auf den Todesfall erlassen werden soweit dadurch
- mit der Übernahme des Wohnungsanteils für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner noch 2 Prozent Grunderwerbssteuer und 1,1 Prozent Eintragungsgebühr in das Grundbuch anfallen, bemessen jeweils vom dreifachen Einheitswert des übernommenen Wohnungsanteils.
- Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte nicht beeinträchtigt werden.
Mit einer (vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Notarin/einem Notar geschlossenen) Vereinbarung kann festgelegt werden, dass die Wohnungshälfte der Partnerin/des Partners im Todesfall nicht die andere Partnerin/der andere Partner erhält, sondern eine andere Person. Verzichtet der überlebende Teil sonst auf den Übergang der Wohnungshälfte der/des Verstorbenen in ihr/sein Eigentum, so muss die Wohnung gerichtlich versteigert werden. Der Erlös geht dann zur Hälfte an die überlebende Partnerin bzw. den überlebenden Partner und an die Verlassenschaft.
Testament und Vermächtnis
Da die Wirkung eines Testaments sehr weitreichend ist, empfiehlt sich jedenfalls eine umfassende rechtliche Beratung bzw. das Beiziehen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Testament muss zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wird der Text nicht zur Gänze eigenhändig geschrieben (sondern z. B. auf einem Computer), so müssen drei Testamentszeugen beigezogen werden. Das Testament kann zu Hause (am besten in einer Dokumentenmappe) aufbewahrt oder in einem Notariat bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei hinterlegt werden. Zu empfehlen ist jedenfalls die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Rechtsanwälte oder der Österreichischen Notariatskammer. Dort wird nicht der Inhalt des Testaments abgelegt, sondern festgehalten, wer das Testament wann errichtet hat und wo es hinterlegt ist. Im Todesfall wird dieses Register abgefragt, sodass das Testament nicht unterschlagen werden kann. Der Inhalt des Testaments kann zusätzlich im Urkundenarchiv der Österreichischen Rechtsanwälte oder der Österreichischen Notariatskammer gespeichert werden.
Zusätzlich zu einem Testament (oder auch anstatt dessen) können Vermächtnisse errichtet werden. Mit einem Vermächtnis wird nicht (wie mit einem Testament) über das gesamte Vermögen verfügt, sondern (nur) über bestimmte Gegenstände (wie eine Liegenschaft, Möbelstücke etc.).
Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall
Eine weitere Möglichkeit, über das Vermögen im Todesfall zu verfügen, ist der Erbvertrag. Ein Erbvertrag kann – anders als ein Testament oder ein Vermächtnis– nicht einseitig widerrufen werden und kann nur zwischen Ehepaaren oder eingetragenen Paaren abgeschlossen werden. Mit dem Erbvertrag darf über höchstens 3/4 des eigenen (reinen) Vermögens (nach Abzug der Schulden und der Pflichtteile) verfügt werden. Pflichtteilsansprüche bleiben vom Erbvertrag unberührt. Das gleiche gilt für die ebenfalls mögliche Schenkung auf den Todesfall. Sowohl Erbvertrag als auch Schenkung auf den Todesfall sind notariatsaktspflichtig. Mit der gerichtlichen Auflösung erlischt der Erbvertrag (anders als eine Schenkung auf den Todesfall). Dem schuldlosen Teil bleiben aber gegenüber dem (allein oder überwiegend) schuldigen Teil die (Erb-) Rechte aus dem Erbvertrag erhalten, außer der Bestand der EP wurde zur Bedingung des Erbvertrags gemacht.
Bauernhöfe
Für (bestimmte) Bauernhöfe gelten Sonderregeln. Stand der Bauernhof im Eigentum der beiden Partner/innen, so erhält der überlebende Teil den ganzen Hof alleine und muss die „weichenden“ Erben in Geld abfinden. Im Übrigen gelten komplizierte Regeln. Erhält demnach jemand anders (z. B. ein Kind) den Hof (weil dieser z. B. im Alleineigentum der/des Verstorbenen stand), so hat die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner das Recht auf angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), wobei in Tirol Besonderes gilt. Von diesen Regeln kann mit einem Testament (oder Vermächtnis) abgegangen werden; in Tirol darf der Hof aber auch in diesem Fall keinesfalls geteilt werden.