Kredithaftungen und Gläubigerschutz

Die Eingetragene Partnerschaft wird in diesen Belangen wie eine Ehe behandelt.

Kreditverbindlichkeiten

So wie bei Ehepaaren kann das Gericht auch bei einer eingetragenen Partnerin/einem eingetragenen Partner, wenn diese Person die Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten der Partnerin/des Partners übernommen hat, die Haftung reduzieren oder ganz entfallen lassen, wenn diese Haftung in einem unbilligen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Person steht.

Gläubigerschutz

Bestimmungen zum Schutz von Gläubigern (wie etwa das Recht zur Anfechtung benachteiligender Rechtsgeschäfte zwischen den beiden Partner/innen) gelten für die EP so wie auch für die Ehe. Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen eingetragenen Partner/innen bedürfen, so wie bei Ehepaaren, zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes.