Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen all jene Menschen unterstützt werden, die für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr aufkommen können.

Ein Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung kommt also erst infrage, wenn keine ausreichende finanzielle Absicherung durch andere Mittel (z. B. Einkommen, Leistungen aus der Sozialversicherung, Unterhalt, etc.) oder Vermögen möglich ist.

Das Einkommen von Ehepartnerinnen/-partnern, eingetragenen Partnerinnen/Partnern und Lebensgefährtinnen/-gefährten, die im gemeinsamen Haushalt leben, wird berücksichtigt. Bezieher/innen der Mindestsicherung müssen ihre Unterhaltsansprüche gegen (auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebende) Ehe- und eingetragene Partner/innen geltend machen, und die Bundesländer können (auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebende) Ehe- und eingetragene Partner/innen (anders als beispielsweise Kinder und Eltern von Volljährigen) zum Ersatz der erbrachten (Mindestsicherungs-) Leistungen verpflichten.