Nächste Angehörige

Eingetragene Partner/innen sind zueinander nächste Angehörige und können einander gegenüber Dritten vertreten, wenn die Partnerin oder der Partner körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen (z. B. im Koma liegt oder schwer dement ist).

Der eine Partner bzw. die eine Partnerin kann in einem solchen Fall seine (gesetzliche) Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren lassen und dann diese Rechtsgeschäfte (des täglichen Lebens) für den anderen vornehmen, z. B. über laufende Einkünfte des anderen insoweit verfügen, als dies zur Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich ist; auch über sozialrechtliche Leistungen des anderen kann er verfügen sowie diese beantragen und den üblichen medizinischen Behandlungen zustimmen.

Rechtshandlungen, die über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen, sind aber nicht möglich, wie z. B. nichtalltägliche wirtschaftliche Verfügungen, die dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes (etwa in ein Pflegeheim) oder Zustimmung zu gravierenden medizinischen Behandlungen. Bei widerstreitenden Erklärungen mehrerer nächster Angehöriger (Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Eltern, volljährige Kinder) ist keine davon wirksam.

Für solche Fälle hilft eine Vorsorgevollmacht, der andere Angehörige nicht widersprechen können und die für alle (auch gravierendere) Vertretungshandlungen erteilt werden kann. Eine solche (gravierende Vertretungshandlungen umfassende) Vorsorgevollmacht muss vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Notarin bzw. einem Notar errichtet werden.

In allen Varianten gilt: Die vertretene Person muss, soweit es ihr Zustand zulässt, über jede Vertretungshandlung informiert werden. Und sie kann die Vertretungsbefugnis jederzeit außer Kraft setzen.

Ein solcher Widerspruch kann sich gegen die Vertretungsbefugnis einer/eines, mehrerer oder aller nächsten Angehörigen (Partner/in, Eltern, volljährige Kinder) richten. Einen solchen Widerspruch kann man generell oder nur hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten erheben und man kann ihn nicht nur deponieren, solange man noch handlungsfähig ist, sondern immer, also unabhängig von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und auf jede erdenkliche Art und Weise (bspw. auch durch Zeichen). Ein solcher Widerspruch lässt die oben erwähnte gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nicht eintreten oder beendet diese, ebenso eine Vertretungsmacht durch eine Vorsorgevollmacht. Die Registrierung des Widerspruchs gewährleistet, dass dieser nicht übersehen wird.

Wird keine Vertretungsmacht aufgrund des Gesetzes bzw. aufgrund einer Vorsorgevollmacht wirksam, so hat – im Fall der Fälle – das Gericht eine Sachwalterin/einen Sachwalter zu bestellen. Diese/r untersteht – anders als in den oben angeführten Fällen – der Aufsicht des Gerichtes. Bei der Auswahl der Sachwalterschaft hat das Gericht Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen (also z. B. der Partnerin/des Partners) zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.