Strafprozess, Zivilprozess und Verwaltungsverfahren

In Strafprozessen, Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren sind eingetragene Partner/innen den Eheleuten gleichgestellt. Das erlaubt es insbesondere, in Prozessen bzw. Verfahren gegen die eigene Partnerin/gegen den eigenen Partner die Zeugenaussage zu verweigern.

Strafprozess

In einem Strafprozess gegen ihre eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner sind Zeuginnen/Zeugen von der Aussage befreit. In anderen Verfahren dürfen sie die Aussage verweigern, wenn sie ansonsten die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner (oder dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwister) der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden, und dürfen sie die Beantwortung von Fragen verweigern, soweit sie die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner (oder dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwister) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden. Bei besonderer Bedeutung ihrer Aussage können sie jedoch zur Beantwortung solcher Fragen verhalten werden.

Auf der anderen Seite sind Richter/innen in Sachen ausgeschlossen, in denen ihre (ehemalige) eingetragene Partnerin/ihr (ehemaliger) eingetragener Partner (sowie deren/dessen Vorfahren, Nachfahren oder Geschwister) in bestimmter Weise (z. B. als Staatsanwalt, Verteidiger, Beschuldigter) beteiligt sind oder waren. Das gleiche gilt für Schöffen, Geschworene und Protokollführer/innen.

Im Strafverfahren wegen der Tötung der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners kann (psychosoziale und juristische) Prozessbegleitung auf Kosten des Staates in Anspruch genommen werden.

Zivilprozess

Im Zivilprozess darf die Aussage von einer Zeugin/einem Zeugen verweigert werden, wenn die Beantwortung von Fragen der (ehemaligen) eingetragenen Partnerin/dem (ehemaligen) eingetragenen Partner (oder dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwister) zur Schande gereichen, bzw. diesen Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

Auf der anderen Seite sind Richter/innen in Sachen ihrer (ehemaligen) eingetragenen Partner/innen (sowie deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwistern) ausgeschlossen.

Verwaltungsverfahren

Im Verwaltungsverfahren darf die Aussage von einer Zeugin/einem Zeugen verweigert werden, wenn die Beantwortung von Fragen der (ehemaligen) eingetragenen Partnerin/dem (ehemaligen) eingetragenen Partner (oder dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwister) zur Unehre gereichen, bzw. diesen Personen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

In Verwaltungsstrafverfahren gegen die (ehemalige) eingetragene Partnerin/den (ehemaligen) eingetragenen Partner (bzw. dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwister) ist man von der Aussagepflicht befreit.