Sozialversicherung

Eingetragene Partner/innen wurden im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) weitgehend Eheleuten gleichgestellt; das heißt, sie haben die gleichen Ansprüche wie Ehepartner/innen bzw. ehemalige Ehepartner/innen nach Tod des einen Partners oder einer Scheidung.

Für Kinder in einer EP können Ansprüche jedoch von der Partnerin/dem Partner nur dann abgeleitet werden, wenn sie als deren Pflegekind gelten (siehe dazu auch das zur Pflegefreistellung dargelegte).

Mitversicherung
Hinterbliebenenpension
Ausgleichszulage
Unfallversicherung und Hinterbliebenenrente
Regelungen für spezielle Berufsgruppen