Ausgleichszulage

Eingetragene Partner/innen werden bei der Berechnung einer Ausgleichszulage zur Pension gleich wie Eheleute berücksichtigt.

Die Ausgleichszulage soll allen Pensionsbezieherinnen/-beziehern ein Mindesteinkommen sichern. Bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens werden auf der einen Seite die Einkünfte der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners berücksichtigt; andererseits gilt aber, sofern das eingetragene Paar in einem gemeinsamen Haushalt lebt, der höhere Richtsatz für Paare.