Hinterbliebenenpension (Witwen-/Witwerpension)
Eingetragene Partner/innen sind grundsätzlich bei der Hinterbliebenenpension Eheleuten gleich gestellt. Die Hinterbliebenenpension ist eine Leistung der Pensionsversicherung, die im Todesfall des einen Teils dem anderen zusteht.
Die Höhe der Hinterbliebenenpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der/des Verstorbenen und ist abhängig von der Einkommenshöhe der/des Hinterbliebenen in den letzten zwei bzw. vier Kalenderjahren vor dem Todesfall der Partnerin/des Partners. Waren die beiden Einkommen gleich hoch, so erhält der Hinterbliebene 40 Prozent der Pension der/des Verstorbenen, verdient die/der Hinterbliebene mehr, so verringert sich die Hinterbliebenenpension, verdient sie/er weniger, so erhöht sie sich.
Auch “geschiedene” Partner/innen haben (auch zusätzlich zu einer Witwe oder einem Witwer) Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, und zwar dann, wenn eine Unterhaltsverpflichtung bestand oder, wenn die EP mindestens 10 Jahre gedauert hat und die/der Versicherte nach Rechtskraft der “Scheidung” zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihrem/seinem Tod freiwillig Unterhalt geleistet hat. Die Pension ist aber (in den meisten Fällen) mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung (bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung) der/des Verstorbenen begrenzt.
Hatte die EP aber zumindest 15 Jahre gedauert, war der überlebende Teil bei Rechtskraft der Auflösung wegen Zerrüttung (also nach 3 Jahren Trennung) mindestens 40 Jahre alt und hat das Gericht ein (alleiniges oder überwiegendes) Verschulden des Verstorbenen ausgesprochen, so gebührt auch der geschiedenen Partnerin/dem geschiedenen Partner die Hinterbliebenenpension in voller Höhe. Das Erfordernis des Alters von zumindest 40 entfällt, wenn der/die Hinterbliebene seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist. Dabei hat der Gesetzgeber eine wesentliche Diskriminierung eingebaut…
Bei Ehepaaren entfällt nämlich das Erfordernis des Alters von zumindest 40 Jahren bei Rechtskraft der Scheidung auch dann, wenn am Todestag dem Haushalt der (geschiedenen) Witwe bzw. des (geschiedenen) Witwers ein gemeinsam adoptiertes Kind des/der Verstorbenen angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat. Bei der EP gilt das nicht. Überlebende (geschiedene) eingetragene Partner/innen, die nach der Scheidung ein gemeinsam adoptiertes Kind (weiter)betreuen, werden daher gegenüber solchen überlebenden Eheleuten schwer benachteiligt. Diese Diskriminierung wiegt besonders schwer, weil die überlebenden Elternteile die Waisenkinder regelmäßig weiterbetreuen und durch die Diskriminierung das Familieneinkommen und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Waisenkindes erheblich geschmälert wird. Zur Gültigkeit von im Ausland vorgenommenen gemeinsamen Adoptionen gleichgeschlechtlicher Paare in Österreich siehe Abschnitt “Internationales”.
Die Hinterbliebenenpension wird ab dem Tag nach dem Tod des Partners monatlich im Nachhinein und 14 Mal im Jahr ohne zeitliche Befristung ausgezahlt.
In folgenden Fällen wird die Hinterbliebenenpension jedoch nur dann unbefristet ausbezahlt, wenn die EP eine bestimmte Mindestzeit angedauert hat. Die Mindestdauer der EP hängt von folgenden Faktoren ab:
- Alter der Witwe/des Witwers am Todestag der Partnerin/des Partners;
- Alter des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt der EP-Schließung und ob zu diesem Zeitpunkt die/der Verstorbene bereits eine Pension bezogen hat;
- Altersunterschied der eingetragenen Partner/innen.
| Witwe/Witwer | Verstorbene/r (bei Schließung der EP) | Altersunterschied | mind. EP-Dauer |
|---|---|---|---|
| jünger als 35 | 10 Jahre | ||
| älter als 35 | bezog eine Pension | bis 20 Jahre | 3 Jahre |
| 20 bis 25 Jahre | 5 Jahre | ||
| über 25 Jahre | 10 Jahre | ||
| älter als 60 (Frauen) bzw. 65 (Männer) und bezog keine Pension | 2 Jahre | ||
Ist die in der Tabelle angeführte Mindestdauer der EP nicht erfüllt, so wird die Hinterbliebenenpension auf 30 Monate (2 ½ Jahre) befristet gewährt. Ist die/der Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Ablaufs der 2 ½ Jahre invalid, so wird sie dennoch, unabhängig von einer solchen Mindestdauer, weiterhin und unbefristet ausbezahlt. Achtung: Der Antrag auf Weiterbezug muss spätestens drei Monate nach Ablauf gestellt werden!
Bei Ehepaaren entfallen (in allen Varianten) die oben angeführten Mindestdauerfristen, wenn am Todestag dem Haushalt der Witwe/des Witwers ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat. Bei der EP gilt das nicht. Überlebende Stiefelternteile aus einer EP werden daher gegenüber überlebenden Stiefelternteilen aus einer Ehe schwer benachteiligt. Diese Diskriminierung wiegt besonders schwer, weil die überlebenden Stiefelternteile die Waisenkinder vielfach weiterbetreuen und durch die Diskriminierung das Familieneinkommen und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Waisenkindes erheblich geschmälert wird.
Im Fall einer neuerlichen EP- oder Eheschließung der Witwe bzw. des Witwers wird eine unbefristete Hinterbliebenenpension mit dem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, eine befristete Pension hingegen fällt mit Monatsende nach EP- bzw. Eheschließung einfach weg. Während einer (nichtehelichen und nicht eingetragenen) Lebensgemeinschaft ruht die Witwen-/Witwerpension.
Hat die/der Verstorbene zuwenig Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch (aber zumindest einen Beitragsmonat), so erhält die Witwe bzw. der Witwer eine einmalige Abfindung.