Mitversicherung

Eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner, die/der den Haushalt führt und nicht selbst krankenversichert ist, ist in der Krankenversicherung der Partnerin/des Partners mitversichert.

Für die Mitversicherung hat dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner einen monatlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage zu bezahlen.

Grundsätzlich ist von der Bezahlung dieses Zusatzbeitrags befreit, wer sich der Erziehung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern widmet bzw. dies mindestens vier Jahre lang getan hat.

Der Zusatzbeitrag entfällt auch dann, wenn die/der Mitversicherte die Versicherte oder den Versicherten pflegt (ab Pflegestufe 3), oder wenn die/der Mitversicherte selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht.

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit kann der Zusatzbeitrag herabgesetzt oder erlassen werden.

Kinder eingetragener Partner/innen sind in der Krankenversicherung des/der anderen mitversichert (und zwar stets beitragsfrei), wenn sie als Pflegekinder gelten (siehe dazu auch den Abschnitt Pflegefreistellung). Ist das nicht der Fall, weil z. B. die Partner/innen (etwa aus beruflichen Gründen) getrennt leben, so besteht – anders als bei Ehepaaren – keine Mitversicherung (des Stiefkindes).