Unfallversicherung und Hinterbliebenenrente

Stirbt eine eingetragene Partnerin/ein eingetragener Partner infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so erhält die hinterbliebene Partnerin/der hinterbliebene Partner aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente.

Diese beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei verminderter Erwerbsfähigkeit der Witwe bzw. des Witwers wird diese auf 40 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht.

Eine Mindestdauer der EP ist hier nur dann vorgeschrieben, wenn die EP nach dem Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit geschlossen wird. Eine Hinterbliebenenrente steht in einem solchen Fall nur dann zu, wenn die EP am Todestag zumindest ein Jahr gedauert hat.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht auch nach der Auflösung der EP, falls die/der Verstorbene der anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig war. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht auch, wenn die EP mindestens 10 Jahre gedauert hat und die/der Versicherte nach Rechtskraft der „Scheidung“ zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihrem/seinen Tod freiwillig Unterhalt geleistet hat. Die Rente ist aber (in den meisten Fällen) mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung (bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung) der/des Verstorbenen begrenzt.

Hatte die EP aber zumindest 15 Jahre gedauert, war der überlebende Teil bei Rechtskraft der Auflösung wegen Zerrüttung (also nach 3 Jahren Trennung) mindestens 40 Jahre alt und hat das Gericht ein (alleiniges oder überwiegendes) Verschulden des Verstorbenen ausgesprochen, so gebührt auch der geschiedenen Partnerin/dem geschiedenen Partner die Hinterbliebenenrente in voller Höhe. Das Erfordernis des Alters von zumindest 40 entfällt, wenn der/die Hinterbliebene seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist. Dabei hat der Gesetzgeber eine wesentliche Diskriminierung eingebaut.

Bei Ehepaaren entfällt nämlich das Erfordernis des Alters von zumindest 40 Jahren bei Rechtskraft der Scheidung auch dann, wenn am Todestag dem Haushalt der (geschiedenen) Witwe bzw. des (geschiedenen) Witwers ein gemeinsam adoptiertes Kind des/der Verstorbenen angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat. Bei der EP gilt das nicht. Überlebende (geschiedene) eingetragene Partner/innen, die nach der Scheidung ein gemeinsam adoptiertes Kind (weiter)betreuen, werden daher gegenüber solchen überlebenden Eheleuten schwer benachteiligt. Diese Diskriminierung wiegt besonders schwer, weil die überlebenden Elternteile die Waisenkinder regelmäßig weiterbetreuen und durch die Diskriminierung das Familieneinkommen und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Waisenkindes erheblich geschmälert wird. Zur Gültigkeit von im Ausland vorgenommenen gemeinsamen Adoptionen gleichgeschlechtlicher Paare in Österreich siehe Abschnitt “Internationales”.

Auch diese Ansprüche bestehen nur bis zu einer neuerlichen Wiederverheiratung oder “Wiederverpartnerung” und ruhen während einer (nichtehelichen und nicht eingetragenen) Lebensgemeinschaft.