Steuerrecht

Im Steuerrecht wurde die Eingetragene Partnerschaft grundsätzlich mit der Ehe gleichgestellt. Das betrifft z. B. den Alleinverdienerabsetzbetrag oder die Begünstigungen bei der Grunderwerbssteuer.

Lediglich bei der Familienbeihilfe und bei anderen Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ist eine Anrechnung des Einkommens der eingetragenen Partner/innen (im Gegensatz zu Einkommen von Ehepartnerinnen/-partnern und Lebensgefährtinnen/-gefährten) nicht vorgesehen (sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil). Die Familienbeihilfe (samt Mehrkindzuschlag) kann aber auch für die Kinder der Partnerin oder des Partners bezogen werden.