Strafrecht

Im Strafrecht ist die Eingetragene Partnerschaft einer Ehe gleichgestellt. Das bedeutet, dass bestimmte Delikte nicht strafbar sind, oder nicht vom Staatsanwalt, sondern nur auf Betreiben der geschädigten Person angeklagt werden.

Geringfügige fahrlässige Körperverletzungen (ohne schweres Verschulden), die unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, Entwendung sowie Notbetrug zum Nachteil der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners (unter Umständen auch zum Nachteil von deren/dessen Vorfahren, Nachfahren oder Geschwistern) sowie die Begünstigung der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners (oder dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwistern) sind nicht strafbar; desgleichen die Nichtverhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung, wenn die Unterlassung aus Sorge um die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner (oder dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwistern) erfolgt.

Gewaltlose Vermögensdelikte (wie Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung) zum Nachteil der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners (unter Umständen auch zum Nachteil dessen/deren Vorfahren, Nachfahren oder Geschwistern) sind (ungeachtet der Schadenhöhe) nur mit maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht. Zudem klagt nicht die Staatsanwaltschaft an, sondern muss das die geschädigte Person selbst tun (Privatanklage).