Eigentumswohnung
Zwei beliebige physische Personen – und damit auch zwei eingetragene Partner/innen – können zu gleichen Teilen eine Eigentumswohnung erwerben. Sie gehen damit eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft ein.
Die beiden Anteile am Wohnungseigentum sind so verbunden, dass sie nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt oder belastet werden dürfen. Jede Partnerin und jeder Partner darf ihren/seinen Anteil nur mit Zustimmung des anderen Teils verkaufen. Die beiden Partner/innen haften für alle Verbindlichkeiten aus dem Wohnungseigentum zu ungeteilter Hand (das heißt, im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des einen muss der andere für die vollen Beträge, nicht nur für die Hälfte, einspringen); sie dürfen über die Wohnung nur gemeinsam verfügen.
Eine Eigentumswohnung kann auch nur gemeinsam zwangsversteigert werden. Gibt es einen Exekutionstitel gegen eine/n der beiden und kommt es zur Zwangsvollstreckung, so wird im Exekutionsverfahren die Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums betrieben, damit anschließend die Zwangsversteigerung betrieben werden kann. In diesem Verfahren hat die zweite Partnerin bzw. der zweite Partner zur Wahrung ihrer/seiner Interessen zwar Parteienstellung, die Wohnung sind mitunter aber trotzdem beide los.
Was passiert mit einer Eigentumswohnung im Todesfall einer Partnerin/eines Partners?