Mietwohnung
Verstirbt die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Mietwohnung, so treten folgende Personen in den Mietvertrag ein – unter der Voraussetzung, dass sie zum Todeszeitpunkt des Hauptmieters mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt:
- Eingetragene Partner/innen bzw. Ehepartner/innen
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel), Adoptivkinder
- Geschwister
- Lebensgefährtinnen und -gefährten, sofern sie mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung gemeinsam bezogen haben.
Wenn die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Ehepartnerin/der Ehepartner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder der verstorbenen Hauptmieterin/des verstorbenen Hauptmieters (allein oder gemeinsam mit anderen Personen) in den Mietvertrag eintreten, dann kann die Vermieterin/der Vermieter den Mietzins jedenfalls nicht anheben. Nur wenn andere Angehörige in einen Mietvertrag eintreten, der am 1. März 1994 bereits bestanden hat, besteht diese Befugnis der Vermieterseite.
Aber Achtung: Für Wohnungen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, gilt das alles nicht. Das sind z. B. ab 1. Jänner 2002 geschlossene Mietverträge über Wohnungen in einem Gebäude mit maximal zwei selbstständigen Wohnungen. In diesen Fällen geht der Mietvertrag auf die Erben über – aber sowohl die Erben als auch Vermieter/innen können, unter Beachtung der Kündigungstermine und -fristen, den Mietvertrag kündigen.
Nur bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – das sind z. B. Wohnungen in Mehrparteienhäusern, die vor 1945 errichtet wurden und keine Eigentumswohnungen sind – ist die Abtretung des Mietvertrags zu Lebzeiten an eingetragene Partner/innen, Ehepartner/innen oder auch an Verwandte in gerader Linie möglich. Auch hier darf bei Abtretung an die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner, die Ehepartnerin/den Ehepartner oder an minderjährige Kinder der Mietzins jedenfalls nicht angehoben werden.
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