Rechte und Pflichten der Partner/innen zueinander
Die beiden Partner/innen haben im Verhältnis zueinander gleiche Rechte und Pflichten. Das Gesetz nennt an erster Stelle die Verpflichtung zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung.
Die EP kennt kein Verlöbnis
Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft
Verpflichtung zur Vertrauensbeziehung
Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen
Schlüsselgewalt
Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des Partners bzw. der Partnerin
Verpflichtung zum Unterhalt
Güterstand und Vermögen