Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen

Die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen ist im Gesetz zwar als ein wichtiger Teil einer “partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft” angeführt, diese Verpflichtung ist aber nicht zwingend. Denn der Pflicht des einen Teils entspricht das Recht des anderen.

Wenn sich beide in der Frage getrennter Wohnungen einig sind, sind getrennte Wohnungen selbstverständlich zulässig. Besteht einer der Partner/innen auf gemeinsamem Wohnen, so ist die/der andere aber grundsätzlich dazu verpflichtet.

Bei gewichtigen persönlichen Gründen kann ein Teil jedoch auch einseitig eine getrennte Wohnung nehmen. Ein solcher gewichtiger Grund kann z. B. eine Arbeitsstelle in einem entfernteren Ort sein.

Verlangt einer der eingetragenen Partner/innen aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so muss der andere mitziehen, es sei denn, sie/er hat gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. Gerechtfertigte Gründe in diesem Sinn können z. B. berufliche Gründe, Wohnlage und -kosten, oder auch gesundheitliche Schwierigkeiten und Umweltbedingungen sein.

Solange einem Teil das Zusammenleben unzumutbar ist, insbesondere wegen körperlicher Bedrohung, darf er selbstverständlich ebenfalls eine getrennte Wohnung nehmen. Alternativ kann man auch die Täterin bzw. den Täter aus der Wohnung weisen lassen. Eine solche Wegweisung kann die Polizei für maximal zwei Wochen anordnen. Darüber hinaus bedarf es einer einstweiligen Verfügung des Gerichtes.

Jeder der beiden Partner/innen kann eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme rechtmäßig ist (war) oder nicht. Ein solches Verfahren kann insbesondere sinnvoll sein, um zu vermeiden, dass der andere Teil den Auflösungsgrund des böswilligen oder grundlosen Verlassens (mit Erfolg) geltend macht. Im Gegensatz zur Ehe fehlt bei der EP die gesetzliche Anordnung, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer verlangten Verlegung der Wohnung bzw. einer gesonderten Wohnungnahme besonders auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist.

Wenn das Paar in einer Wohnung lebt, über die nur einer der Partner/innen (bspw. als Eigentümer/in oder Mieter/in) verfügungsberechtigt ist, und die Partnerin/der Partner an dieser Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (d. h. diese/r verfügt selbst über keine andere, den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechende Wohnmöglichkeit), dann ist das Wohnbedürfnis der nicht verfügungsberechtigten Partnerin/des nicht verfügungsberechtigten Partners geschützt. Verfügungsberechtigte haben alle Vorkehrungen zu treffen, damit der andere Teil die Wohnmöglichkeit nicht verliert, darf also das Haus/die Wohnung nicht verkaufen, den Mietvertrag nicht auflösen, muss die Miete pünktlich zahlen etc.