Güterstand und Vermögen
In einer EP gilt, wie in der Ehe, das Prinzip der Gütertrennung, das heißt, jeder Teil bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbst und haftet auch nur für seine eigenen Schulden.
Wird die EP durch den Tod aufgelöst, so bleibt es bei dieser Gütertrennung. Jeder Teil vererbt nur das eigene Vermögen. Strittig (zwischen dem überlebenden Teil und anderen Angehörigen bzw. Erben) kann in diesem Fall sein (und ist es oft), was welcher Partnerin/welchem Partner alleine gehört hat, bzw. was im gemeinsamen Eigentum steht/stand. Bei höheren Vermögenswerten (wie Elektrogeräten, Preziosen, Antiquitäten etc.) ist es daher ratsam, die Rechnungen aufzubewahren bzw. sonst schriftlich festzuhalten, wer jeweils Eigentümer/in ist.
Im Fall der Auflösung (“Scheidung”) werden das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die während der EP (von den Partnerinnen/Partnern alleine oder gemeinsam) angesammelten Ersparnisse aufgeteilt (siehe unten 6.). Die konkrete Aufteilung kann auch im Vorhinein (bereits vor Schließung der EP oder während deren Bestehens) vertraglich (anders als nach dem Gesetz) geregelt oder auch ganz ausgeschlossen werden; ein solcher Vertrag (der von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, einer Notarin bzw. einem Notar oder auch von rechtskundigen Partnerinnen/Partnern selbst aufgesetzt werden kann) muss vor einer Notarin/einem Notar geschlossen werden (“Notariatsakt”), wenn er die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse oder der Partnerschaftswohnung regelt. Für das übrige partnerschaftliche Gebrauchsvermögen (Hausrat, Fahrzeuge etc.) genügt die Schriftform. Alle diese Aufteilungsverträge unterliegen der Kontrolle des Gerichts. Dieses kann von einer solchen Vereinbarung (nur dann) abweichen, wenn ein Teil unzumutbar benachteiligt wird, beispielsweise seine Lebensbedürfnisse nicht ausreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
Mit einem Partnerschaftspakt können die Partner/innen auch “Gütergemeinschaft” vereinbaren. Damit erlangt üblicherweise jede Partnerin/jeder Partner das halbe Eigentum am Gesamtvermögen (samt Schulden) beider (“Mein Gut – Dein Gut”-Vertrag).
Möglich ist eine allgemeine (für das gesamte Vermögen) oder bloß eine beschränkte Gütergemeinschaft (für bestimmte Teile des Vermögens bzw. nur für das gegenwärtige oder nur für das zukünftige Vermögen). Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden wirkt sofort, während jene auf den Todesfall erst mit dem Tod des anderen Teiles wirksam wird. Auch eine Zugewinngemeinschaft kann vereinbart werden.
Partnerschaftspakte müssen als Notariatsakt geschlossen werden. Die (an das zuständige Finanzamt zu bezahlende) Rechtsgeschäftsgebühr beträgt ein Prozent vom Vertragswert. Allenfalls ist der Pakt auch im Firmenbuch einzutragen.
Wegen der gravierenden finanziellen Folgen der Gütergemeinschaft empfiehlt sich jedenfalls fachkundiger Rat.
Die Gütergemeinschaft wird durch Tod, Konkurs, durch (notariatsaktspflichtige) Vereinbarung der Partner/innen oder durch die gerichtliche Auflösung (Nichtigerklärung) beendet. Außer im Fall der gerichtlichen Auflösung (Nichtigerklärung) richtet sich die Aufteilung des Vermögens nach der Beendigung der Gütergemeinschaft nach den dafür vorgesehenen Regelungen im Partnerschaftspakt.