Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des Partners

Ist eine Partnerin bzw. ein Partner selbstständig erwerbstätig, so ist der andere Teil grundsätzlich zur Mitwirkung im Betrieb der/des anderen verpflichtet. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall der Beistandspflicht.

Diese Mitwirkungspflicht unterliegt jedoch mehreren Einschränkungen: So muss sie dem anderen Teil (nach seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Ausbildung, seinem eigenen Beruf und sonstigen Verpflichtungen, vor allem Kindern gegenüber) zumutbar und nach den Lebensverhältnissen des Paares (z. B. in der Landwirtschaft) üblich sein. Vor allem können die Partner/innen diese Pflicht einvernehmlich einschränken oder ganz ausschließen. Solche Vereinbarungen können auch stillschweigend erfolgen, beispielsweise im Rahmen einer langjährigen Übung.

Wer am Erwerb der/des anderen mitwirkt, hat einen Anspruch auf angemessene Abgeltung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Tätigkeit, wobei die gesamten Lebensverhältnisse der Partner/innen angemessen zu berücksichtigen sind. Es besteht also kein Anspruch auf einen bestimmten Betrag, sondern auf eine Art Beteiligung am Gewinn. Der Anspruch auf eine solche Abgeltung verjährt nach sechs Jahren, er kann somit für die letzten sechs Jahre auch rückwirkend geltend gemacht werden. In einer funktionierenden Partnerschaft wird das wohl eher selten zum Tragen kommen, kann aber bei einer Auflösung der EP eine Rolle spielen.

Vereinbarungen der Partner/innen aus einem Mit- und Zusammenwirken im Erwerb (z. B. durch einen Gesellschaftsvertrag) gehen diesem gesetzlichen Anspruch vor. Besteht zwischen den Partnerinnen/Partnern ein Dienstverhältnis, so kann der Anspruch jedoch geltend gemacht werden, soweit er die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (Lohn, Abfertigung etc.) übersteigt.